Märchenschreiberei von Correctiv aufgeflogen: Sogar das Gebühren-TV stellt Correctiv bloß

Quelle: Von Norhei - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=25684413

BERLIN/POTSDAM – Ein von Journalisten erschaffenes Märchengebilde stürzt ein: Zentrale Aussagen mit denen Correctiv Millionen zu Demos trieb, sind Tatsachenbehauptungen und damit der Wahrheitsüberprüfung zugänglich.

.

.

Die Rechercheplattform Correctiv hat im März 2026 einen schweren Rückschlag vor dem Landgericht (LG) Berlin II erlitten. In einem Grundsatzurteil gab das Gericht der Klage der AfD-Bundestagsabgeordneten Gerrit Huy statt (Aktenzeichen AZ 27 O 379/25).

Correctiv wurde darin gerichtlich untersagt, zentrale Aussagen aus deren umstrittenen Werk „Geheimplan gegen Deutschland“ aus dem Januar 2024 zu wiederholen. Das Urteil gilt nach Überzeugung der Sieger jetzt schon als

„Sargnagel der Correctiv-Berichterstattung“

und zerlegt die

„Potsdam-Legende“

in allen Kernpunkten. Es ist nicht rechtskräftig, Correctiv legte Berufung ein.

Das Urteil enttarnt Correctiv als manipulative Aktivisten, statt als Journalisten. Deren Kernaussagen ist eine Lüge. Das ironische ist: Correctiv erhielt im Jahr 200.000€ Steuergeld als Förderung, weil sie „gegen Desinformation“ kämpfen.

.

Landgericht Berlin: Correctiv verbreitete falsche Tatsachenbehauptungen

Correctiv verlor im Februar 2025 bereits eine Klage gegen das Buch von  Anwalt Joachim Steinhöfel am OLG Hamburg. Nun folgt eine weitere Niederlage:

Im vergangenen Jahr löste der „Correctiv“-Bericht über das so bezeichnete „Potsdamer Treffen“ bundesweit eine Welle der Empörung aus. Hunderttausende demonstrierten „gegen rechts“.

Die Teilnehmerin Gerit Huy reichte Klagen ein und bekam nun vor dem Landgericht Berlin Recht: Kernaussagen des Correctiv-Berichts sind unwahre Tatsachenbeahuptungen.

Klägerin Huy wurde von Rechtsanwalt Dr. Carsten Brennecke (Kanzlei Höcker) vertreten, der das Urteil als gerichtliche Bestätigung von Lügen und Übertreibungen feierte.

Worum geht es?

Der Streit dreht sich um ein Treffen im November 2023 in einem Potsdam-Hotel, an dem AfD- und CDU-Mitglieder teilnahmen.

Der Österreicher Martin Sellner (ehem. Identitäre Bewegung) stellte dort sein Konzept der „Remigration“ vor – ein Thema, das Correctiv dann in einem darüber verfassten Bericht als „rechtsextremen Masterplan“ darstellte.

Dieser Bericht diente dann als Grundlage dafür, ein Theaterstück zu verfassen und kostenfrei veröffentlichen,.

Dieser Correctiv-Beitrag löste in Deutschland Millionen-Demonstrationen gegen die AfD aus und eine massive mediale Hysterie.

Die dort anwesende Bundestagsangeordnete Gerit Huy bestreitet, von Sellners Vortrag gewusst zu haben, und erhielt keine Einladung mit dessen Nennung. Correctiv behauptet, der „Faktenkern“ (Sellners Vortrag) sei unangetastet, doch das Gericht erkannte im Beitrag Falsche Tatsachenbehauptungen und eine Unvollständigkeit, die als Täuschung wirkte:

Wer klagte wogegen?

Die betroffene Gerrit Huy reichte nach der Berichterstattung Klage ein, die sich gegen spezifische Passagen in diesem Correctiv-Beitrag richtet.

Im Kern: Stellen betroffene Passagen im Bericht Meinungen dar, die durch die Pressefreiheit geschützt sind oder Tatsachenbehauptungen, die nachweisbar wahr sein müssen?

Das LG Berlin ordnete Huys persönliches Erscheinen an und verkündete den Tenor am 17./20. März 2026.

Anwalt Brennecke gibt bekannt:

Wir fühlen uns in unserer Ansicht bestätigt, dass Kernaussagen als Tatsachenbehauptung verstanden werden müssen.“

Correctiv-Chefredakteur Justus von Daniels zeigte sich „sehr überrascht“, und führte ein anderes Verfahren in Hamburg an, das seiner Argumentation nach Ende 2025

„klar gewonnenen“

wurde. Damals wurden die Klagen von Vosgerau/Mörig abgewiesen, es ist jedoch eine Berufung anhängig, was Corectiv verschwieg.

Gericht zerschmettert die Verteidigungslinie von Correctiv 

Große Teile der so bezeichneten „Qualitätsmedien“ haben bisher „vergessen“ darüber zu berichten, wie sich Correktiv vor Gericht gegen die Klagen zu ihrem Beitrag verteidigt.

Das ist deswegen interessant, weil Correctiv in zentralen Fragen vor Gericht nicht einmal selbst argumentiert, dass sie die Wahrheit sagen, also dass sie Tatsachen berichten.

Correctiv verteidigte sie vor Gericht indem sie nicht sagten, die strittigen Passagen im Bericht seien wahr. Nein, sie argumentierten vor Gericht, dass die strittigen Passagen „Meinungen“ seien, was scheiterte.

„Noch nicht einmal Correctiv hatte sich […] damit verteidigt, dass in Potsdam tatsächlich Ausweisungspläne besprochen wurden.“

Und zu den Meinungen sagte das Gericht, dass diese nicht nachvollziehbar seien, sondern:

„Aus der Luft gegriffen“,

also ohne tatsächlichen Anhalt.

Welche Aussagen wurden durch das Gericht als Lügen identifiziert?

Die vier verbotenen Aussagen – exakt zitiert mit Gerichtsbegründung

Hier die präzisen Zitate aus dem Correctiv-Beitrag, wie sie vom Gericht untersagt wurden (basierend auf der detaillierten Urteilsbegründung, transkribiert von der Kanzlei Höcker und den Medien):

  1. Falsche Tatsachenbehauptung: „Es bleiben zurück: […] Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern.
    Gerichtsbegründung: Unstreitig falsch als Tatsachenbehauptung – in Potsdam wurden keine Ausweisungspläne besprochen. Correctiv verteidigte dies nicht als wahr, sondern als „Meinung“, doch fehlt jeder tatsächliche Anhalt. Die Darstellung täuscht durch bewusste Unvollständigkeit (z. B. Sellners Klarstellung zu doppelter Staatsbürgerschaft).hoecker.eu welt.de

  2. Falsche Tatsachenbehauptung: […] also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen.
    Gerichtsbegründung: „Völlig aus der Luft gegriffen“ – keine sachliche Rechtfertigung; nichts in Potsdam erlaubt diese verfassungsrechtliche Einordnung. Unzulässig als unwahre Tatsache oder unbegründete Meinung.hoecker.eu apollo-news.net

  3. Falsche Tatsachenbehauptung: Behauptung der Existenz einer Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern im Sellner-Vortrag (konkret: Sellners Konzept enthalte eine „Ausbürgerungsidee“ für deutsche Staatsbürger).
    Gerichtsbegründung: Falsch – Sellner befasste sich unstreitig nicht mit Staatsbürgerschaftsentzug. Die Unterstellung ist unwahr und ohne Grundlage, auch als Meinung unzulässig.hoecker.eu welt.de

  4. Falsche Tatsachenbehauptung: Die Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft ‚wieder wegzunehmen‘.“
    Gerichtsbegründung: Unwahr – Huy erteilte keine solche Empfehlung zum Entzug der Staatsbürgerschaft. Kann als direkte Zuschreibung verstanden werden; verboten als falsche Tatsachenbehauptung.hoecker.eu apollo-news.net

  5. Täuschung durch absichtliches Wegschnippeln von TatsachenDas Landgericht Berlin wirft Correctiv vor, die Leser durch eine bewusst unvollständige Darstellung getäuscht zu haben. Den Lesern sei vorenthalten worden, dass Martin Sellner im Rahmen des Treffens sogar ausdrücklich erklärte, dass Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft gerade nicht zur zwangsweisen Ausreise verpflichtet werden könnten. Mit anderen Worten: Martin Sellner hat in Potsdam klargestellt, dass eine Ausweisung deutscher Staatsbürger seiner Auffassung nach gar nicht möglich ist und Correctiv hat diese Aussage schlicht unter den Tisch fallen lassen. Möglicherweise setzte Correctiv auf Lücke, weil dem Leser sonst klar geworden wäre, dass Correctivs Spekulationen zu Ausweisungsplänen völlig haltlos sind.

Diese Aussagen wurden als Tatsachenbehauptungen gewertet, die

sind und Leser täuschen.

Zusätzliche gerichtliche Feststellungen

Darüber hinaus verfasste das Gericht noch eine Gesmatbewertung:

  • Gesamtbewertung: Die Aussagen erzeugen durch Verschweigen relevanter Sellner-Äußerungen (z. B. kein Zwang bei doppelter Staatsbürgerschaft) ein „vollständig anderes Gewicht“ und täuschen Leser. Potsdam-Legende in Kernpunkten zerlegt.welt.de

.

Das Gerichtsurteil im Wortlaut

In folge drucken wir das gesamte Urteil über das so bezeichnete . „Potsdamer Treffen“ ab

Im Kern argumentiert das Gericht, dass der durchschnittliche Leser im Text einen Hinweis bekommen muss, mit dessen Hilfe er erkennen kann, dass das dann Folgende eine Meinungsäußerung ist. Eine solche Kennzeichnung wurde aber unterlassen.
Aus diesem Grund ist eine Berichterstattung dann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln und zu unterlassen, wenn sie wesentliche Umstände verschweigt, die das Gesamtgewicht der Berichterstattung verändern. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die presserechtlichen Sorgfaltspflichten mit der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung steigen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bericht durch assoziative Bezüge zu historischen Verbrechen geeignet ist, die Reputation der Betroffenen dauerhaft zu zerstören.

 

Landgericht Berlin II
Az.: 27 O 379/25

Urteil
IM NAMEN DES VOLKES

In der Sache

G.H., […]

– Kläger –

gegen

1) C. – R. f. d. Gesellschaft gGmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, […]
2) […]
3) […]
4) […]
5) […]
6) […]
7) […]

– Beklagte –

erkennt das Landgericht Berlin II – Zivilkammer 27 – durch […], auf Grund der mündlichen Verhandlung für Recht:

I. Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,

in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten (fette Passagen maßgeblich):

a) „Es bleiben zurück: […] Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen
und/oder
b) „An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Xs Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“

jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 10. Januar 2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL X

und/oder

c) „Die Bundestagsabgeordnete X brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft
‚wieder wegzunehmen‘
.“

wenn dies geschieht wie unter der Domain: X

II. Dem Beklagten zu 2) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,

untersagt,

in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten (fette Passagen maßgeblich):

d) „Es bleiben zurück: […] Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen

und/oder

e) „An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Xs Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“

jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 10. Januar 2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL: X
und/oder

f) „Die Bundestagabgeordnete X brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft ‚wieder wegzunehmen‘.

wenn dies geschieht wie unter der Domain: X

III. Dem Beklagten zu 3) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,
untersagt,

in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten (fette Passagen maßgeblich):

a. „Es bleiben zurück: […] Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen

und/oder

b. „An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Xs Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“

jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 10. Januar 2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL: X

IV. Der Beklagten zu 4) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,
untersagt,

in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten (fette Passagen maßgeblich):

a. „Es bleiben zurück: […] Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen

und/oder

b. „An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Xs Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“

jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 10. Januar 2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL: X

V. Dem Beklagten zu 5) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,
untersagt,
in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten (fette Passagen maßgeblich):

a. „Es bleiben zurück: […] Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen

und/oder

b. „An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Xs Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“

jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 10. Januar 2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL: X
und/oder

c. „Die Bundestagabgeordnete X brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft ‚wieder wegzunehmen‘.

wenn dies geschieht wie unter der Domain: X

VI. Der Beklagten zu 6) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,
untersagt,

in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten (fette Passagen maßgeblich):

a. „Es bleiben zurück: […] Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen

und/oder

b. „An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Xs Vortrag will er sich aber nicht erinnern können“

jeweils wenn dies geschieht, wie in dem Artikel vom 10. Januar 2024 mit dem Titel „Geheimplan gegen Deutschland“, abrufbar unter der URL: X

VII. Dem Beklagten zu 7) wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,

in Bezug auf die Klägerin zu behaupten und/oder zu verbreiten (fette Passagen maßgeblich):

Die Bundestagabgeordnete X brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft ‚wieder wegzunehmen‘.

wenn dies geschieht wie unter der Domain: X

VIII. Die Beklagten zu 1) und 7) werden verurteilt, an die Klägerin 1.375,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2025 zu zahlen.

IX. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1), 2), und 5) zu je 3/16, die Beklagten zu 3), 4) und 6) zu je 1/8 und der Beklagte zu 7) zu 1/16.

X. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Unterlassung unterschiedlicher Presseäußerungen und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin ist seit 2021 Abgeordnete des Deutschen Bundestags und dort Mitglied der Fraktion der X. Die Beklagte zu 1) betreibt und verantwortet die Internetseite X. Die Be- – Seite 4 von 23 – klagten zu 2) bis 6) sind für die Beklagte journalistisch tätig. Der Beklagte zu 7) ist Influencer und war als solcher bis in das Jahr 2025 für die X tätig.

Am 25. November 2023 fand im Landhaus X in Potsdam ein Treffen unterschiedlicher Personen statt. An dem Treffen nahmen auch die Klägerin und der Beklagte zu 7) teil, daneben unter anderen der ehemalige X-arzt X und der Rechtsanwalt X. Bei dem Treffen hielt der politische Aktivist X einen von Herrn X als „Masterplan“ angekündigten Vortrag zu einem als „Remigration“ bezeichneten Konzept für die Begrenzung des Zuzugs und des Aufenthalts von Migranten nach und in Europa. Im Rahmen der sich an den Vortrag anschließenden Diskussion äußerte eine weitere Teilnehmerin des Treffens, Frau X, dass Abschiebungen von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft nicht möglich seien. Dem stimmte Herr X zu und erklärte, dass zwischen Asylbewerbern, Ausländern mit Aufenthaltsrecht und „nicht-assimilierten“ Staatsbürgern zu unterscheiden sei. Letztere könnten nur zur Ausreise motiviert werden, etwa durch eine konsequente Anwendung von Strafgesetzen. Im weiteren Verlauf der Diskussion äußerte sich die Klägerin zur Möglichkeit, bei Bürgern mit doppelter Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen.

Die Beklagte zu 1) veröffentlichte am 10. Januar 2024 auf X unter dem Titel „Neue Rechte. Geheimplan gegen Deutschland“ einen von den Beklagten zu 2) bis 6) verfassten Artikel. Der Teaser des Artikels lautete: „Von diesem Treffen sollte niemand erfahren: Hochrangige X-Politiker, Neonazis und finanzstarke Unternehmer kamen im November in einem Hotel bei Potsdam zusammen. Sie planten nichts Geringeres als die Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland.

Im Artikel hieß es unter anderem wörtlich:

X ergreift das Wort. Er erklärt das Konzept im Verlauf des Vortrages so: Es gebe drei Zielgruppen der Migration, die Deutschland verlassen sollten. Oder, wie er sagt, ‚um die Ansiedlung von Ausländern rückabzuwickeln‘. Er zählt auf, wen er meint: Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht – und ‚nicht assimilierte Staatsbürger‘. Letztere seien aus seiner Sicht das größte ‚Problem‘. Anders gesagt: X spaltet das Volk auf in diejenigen, die unbehelligt in Deutschland leben sollen und diejenigen, für die dieses Grundrecht nicht gelten soll.

Im Grunde laufen die Gedankenspiele an diesem Tag alle auf eines hinaus: Menschen sollen aus Deutschland verdrängt werden können, wenn sie die vermeintlich falsche Hautfarbe oder Herkunft haben – und aus Sicht von Menschen wie X nicht ausreichend ‚assimiliert‘ sind. Auch wenn sie deutsche Staatsbürger sind. Es ist gegen die Existenz von Menschen in diesem Land gerichtet. Das wäre ein Angriff auf das Grundgesetz – auf das Staatsbürgerrecht und auf den Gleichheitsgrundsatz.

[…]

Inhaltlich gibt es in der Runde keine grundsätzliche Kritik an der Idee des ‚Masterplans‘, es kommen viele unterstützende Nachfragen. Zweifel gibt es nur an der Umsetzbarkeit. X zum Beispiel, X-unternehmerin und Mitglied im Vorstand des CDU-nahen Vereins X, fragt sich, wie das praktisch gehen soll. Denn sobald ein Mensch einen ‚entsprechenden‘ Pass habe, sei dies ja ‚ein Ding der Unmöglichkeit‘. Für X ist das kein Hindernis. Er antwortet: Man müsse einen ‚hohen Anpassungsdruck‘ auf die Menschen ausüben, zum Bei- – Seite 5 von 23 – spiel über ‚maßgeschneiderte Gesetze‘. Remigration sei nicht auf die Schnelle zu machen, es handele sich um ‚ein Jahrzehnteprojekt‘.

Auch die anwesenden X-Mitglieder haben keine Einwände, im Gegenteil. Die X-Bundestagsabgeordnete X betont, dass sie das skizzierte Ziel schon länger verfolge.

[…]

Am Nachmittag tritt X nach vorn. Er ist Jurist und war Mitglied im Kuratorium der X-nahen XStiftung und vertritt die X vor dem Bundesverfassungsgericht im Streit um Fördergelder für die Stiftung. Der Verfassungsrechtler spricht über Briefwahlen, es geht um Prozesse, um das Wahlgeheimnis, um seine Bedenken in Bezug auf junge Wählerinnen türkischer Herkunft, die sich keine unabhängige Meinung bilden könnten. Auf X-Fragen hin bestätigt er diesen Satz später. An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Xs Vortrag will er sich aber nicht erinnern können. Den Vorschlag, man könne vor den kommenden Wahlen ein Musterschreiben entwickeln, um die Rechtmäßigkeit von Wahlen in Zweifel zu ziehen, hält X für denkbar. Als er schließt, gibt es Applaus.

Der Artikel endete mit einem als „Epilog“ überschriebenen Abschnitt folgenden Wortlauts:

Epilog 15 Am Abend danach ist alles still. Das Hotel wirkt wie ausgestorben. Nur ein leichtes Fernsehflackern kommt aus der Juniorsuite. Es bleiben zurück: Ein rechtsextremer X-arzt, der sein konspiratives Netzwerk offenlegte; ein Treffen von radikalen Rechtsextremen mit Vertretern der Bundes-X; ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und Artikel 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen. Die Offenlegung mehrerer potenzieller Spender für Rechtsextremismus aus dem gehobenen Bürgertum; ein Verfassungsrechtler, der juristische Methoden beschreibt, um demokratische Wahlen systematisch anzuzweifeln; ein Landtagsfraktionsvorsitzender der XD, der Wahlspenden an der Partei vorbei organisieren will; und ein Hotelbesitzer, der etwas Geld einnehmen konnte, um seine Kosten zu decken.

Am 12. August 2025 gab der Beklagte zu 7) vor einem Notar eine eidesstattliche Versicherung über seine Teilnahme am Treffen vom 25. November 2023 ab, in der es unter anderem wörtlich heißt:

„Die Bundestagsabgeordnete X brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft ‚wieder wegzunehmen‘. Es kam eine Debatte auf, wie hoch der Ausländeranteil ist. Die Diskussion stellte eine Art Überbietungswettbewerb zwischen der Bundestagsabgeordneten X und X dar, wer in letzter Instanz mehr Menschen zur ‚Remigration‘ bestimmt.“

Am 10. September 2025 veröffentlichte die Beklagte zu 1) auf „X einen Artikel der Beklagten zu 2) und 5) mit dem Titel „Neue Rechte. Teilnehmer an Potsdam-Treffen versichert: ‚Remigration‘ von Staatsbürgern wurde geplant“. Der Teaser des Artikels lautete wörtlich:

Erstmals bestätigt ein Teilnehmer des Potsdamer Treffens vor dem Notar: Die Zusammenkunft war geheim – und dort wurde ein ‚Masterplan‘ besprochen, in dessen Verlauf die ‚Remigration‘ auch für ‚nicht-assimilierte Staatsbürger‘ vorgeschlagen wurde. Für – Seite 6 von 23 – den Teilnehmer war dies ein Tarnbegriff für Vertreibung und sogar ‚ethnische Säuberung‘.

Im ersten Absatz des Artikels hieß es:

Am 12. August 2025 unterzeichnete X eine eidesstattliche Versicherung. Sie bestätigt die Recherchen von X zum Potsdamer Treffen vom 25. November 2023 – und erweitert sie in zentralen Punkten. X war Teilnehmer an der Zusammenkunft. Laut eigener Aussage ist er mittlerweile ein Aussteiger aus der rechten Szene. Wer in einer eidesstattlichen Versicherung die Unwahrheit sagt, kann sich strafbar machen.

In den Fließtext des Artikels war eine als pdf-Dokument verlinkte Ablichtung der notariellen Urkunde über die eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 7) vom 12. August 2025 eingeschoben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2025 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) wegen zweier Äußerungen aus dem Artikel vom 10. Januar 2024 und der Einblendung der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 7) im Artikel vom 10. September 2025 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Oktober 2025 ab.

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 13. Oktober 2025 mahnte die Klägerin auch den Beklagten zu 7) wegen einer Äußerung aus seiner eidesstattlichen Versicherung ab.

Die Klägerin verfolgt ihre außergerichtlichen Unterlassungsbegehren mit ihrer Klage weiter.

Sie ist der Ansicht, sämtliche zum Gegenstand ihrer Unterlassungsanträge erhobenen Äußerungen seien Tatsachenbehauptungen und unwahr. Denn es sei unstreitig, dass bei dem Potsdamer Treffen die rechtsförmige oder zwangsweise Ausbürgerung und Ausweisung deutscher Staatsbürger gerade nicht geplant, sondern vielmehr für unmöglich gehalten worden sei. Sie habe auch nicht vorgeschlagen, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es diese Möglichkeit gebe. Ihre Ausführungen hätte sich lediglich auf eng begrenze Ausnahmefälle und nicht auf sämtliche Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft bezogen.

Die Klägerin beantragt,

       wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

       die Klage zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1) bis 6) behaupten, Herr X habe im Rahmen der Darstellung seines Konzepts der Remigration von „maßgeschneiderten“ Gesetzen gesprochen.

Sie sind der Ansicht, die angegriffenen Äußerungen seien als Meinungsäußerungen zu behandeln. Als solche seien sie zulässig, da die Äußerungen des Herrn X bei dem Treffen vom 25. November 2023 zutreffend gewertet worden seien. Genauso dürften die Äußerungen der Klägerin als „Vorschlag“ gewertet werden, da diese die doppelte Staatsbürgerschaft gerade deshalb befürwortet habe, weil sie es ermögliche, die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen.

Die Beklagten zu 1), 2) und 5) sind ferner der Auffassung, sie hafteten auch dann nicht für die Verbreitung der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 7), wenn diese wahrheitswidrig wäre. Die eidesstattliche Versicherung sei als eine von mehreren unterschiedlichen Positionen innerhalb des Meinungsspektrums dargestellt worden.

Der Beklagte zu 7) ist der Ansicht, seine Äußerungen seien nicht an den Maßstäben der Zitattreue zu messen, da er die Klägerin nicht zitiert, sondern sein Verständnis ihrer Äußerungen zum Ausdruck gebracht habe. Die Klägerin habe ihre Äußerungen dem Wortlaut nach nicht auf Ausnahme- und Einzelfälle beschränkt. Bei mehrdeutigen Äußerungen sei grundsätzlich die Deutungsvariante zugrunde zu legen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17. März 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist begründet.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) bis 6) gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren oder erneuten Behauptung oder Verbreitung der Äußerung „Es bleiben zurück: […] Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen“ zu. Der Artikel vom 10. Januar 2024 weist im Umfang der angegriffenen Äußerung einen jedenfalls mehrdeutigen Aussagegehalt auf, der die ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante verletzt.

1) Für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die zutreffende Erfassung des Inhalts der angegriffenen Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen beeinträchtigt, weichenstellend (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219, Rn. 20). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Ausgehend vom Wortlaut – der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann – und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.).

Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 307, Rn. 35; Beschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08, NJW 2010, 3501, Rn. 21; Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24, NJW 2025, 1634, Rn. 19; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O., Rn. 21; Kammer, Urteil vom 16. September 2025 – 27 O 135/25, GRUR-RS 2025, 24554, Rn. 22).

Macht der Betroffene – wie hier – Unterlassungsansprüche geltend, sind der Prüfung alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.). Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und lediglich in einer nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 33 ff.; Beschluss vom 8. September 2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.). Denn bei der Prüfung von Unterlassungsansprüchen ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 34). 41

Gemessen an diesen Grundsätzen weist die Äußerung „Es bleiben zurück: […] Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen.“ jedenfalls einen mehrdeutigen Aussagegehalt auf. Denn sie lässt sich nicht auf eine lediglich persönlichkeitsrechtsneutrale Sinndeutung reduzieren, sondern erlaubt – gemessen am Maßstab des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten – auch eine abweichende und der Klägerin ehrabträgliche Deutungsalternative, die sich als nicht fernliegend erweist.

Die angegriffene Äußerung kann vom unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser jedenfalls auch so verstanden werden, dass das von Herrn X beim sog. „Potsdamer Treffen“ am 25. November 2023 vorgestellte Konzept der „Remigration“ auf einen bewussten Verstoß gegen grundgesetzliche Gewährleistungen abzielte, indem es die rechtsförmige und erforderlichenfalls durch staatlichen Zwang durchzusetzende Verpflichtung von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland vorsah.

a) Für dieses Textverständnis ist maßgeblich, dass die Äußerung schon ausweislich des von den Verfassern des Artikels verwandten Semikolons in zwei gleichrangige Sinneinheiten zerfällt, die zwar aufeinander bezogen sind, jedoch unabhängig voneinander verstanden und begründet werden können.

Innerhalb des ersten Teils der Äußerung verweist der Ausdruck „‚Masterplan‘“ auf den von X auf dem „Potsdamer Treffen“ gehaltenen Vortrag und dessen von Herrn X als eigene Position dargestellten Inhalt. Der verweisende Charakter der Äußerung ergibt sich unter der gebotenen Berücksichtigung des Gesamtkontextes aus der Verwendung der Anführungszeichen („‚Masterplan‘“) und der mehrfachen Erwähnung des Ausdrucks an zentralen Stellen des vorhergehenden Artikels. So enthält bereits die Überschrift des als „Akt 1. Szene 2“ bezeichneten Abschnitts, in dem der Auftritt des Herrn X näher beschrieben wird, diese Bezeichnung. Sodann führt der Artikel aus, Herr X habe angekündigt, „dass X den Masterplan habe„. Im Anschluss an diese Darstellung heißt es dann, dass es „an der Idee des ‚Masterplans‘“ in „der Runde keine grundsätzliche Kritik“ gegeben habe; stattdessen seien „viele unterstützende Nachfragen“ gekommen – wobei der Artikel den Ausdruck schon an dieser Stelle in Anführungszeichen setzt.

Damit verweist die Bezeichnung „Masterplan“ nach dem Verständnis des vernünftigen Durchschnittslesers nicht nur auf den Wortlaut der Ankündigung durch Herrn X, sondern gleichzeitig auf den Auftritt des Herrn X sowie den Inhalt seiner Ausführungen. Dass damit der Inhalt der Äußerungen von Herrn X nicht formal und in Gänze, sondern inhaltlich und als dessen Position in Bezug genommen wird, ergibt sich unter Berücksichtigung des Kontextes des mit dem Passus „Es bleibt zurück:“ eingeleiteten Epilogs. Denn für den Durchschnittsleser wird daraus deutlich, dass der Ausdruck „‚Masterplan‘“ sämtliche Äußerungsinhalte des Herrn X umfasst, die von diesem in seiner Rede als eigene Position dargestellt worden sind.

Anders als die Beklagten zu 1) bis 6) meinen, ist der Passus „Es bleibt zurück:“ auch nicht eindeutig dahingehend zu verstehen, dass im Folgenden lediglich eine zusammenfassende Würdigung des zuvor berichteten Gesamtgeschehens formuliert werden sollte. Vielmehr zeigt sich an vergleichbaren, jedoch anders formulierten Textstellen, dass ein abweichendes Verständnis der Formulierung „Es bleibt zurück:“ näher, jedenfalls aber nicht fern liegt. Denn der Artikel verwendet an anderer Stelle Formulierungen wie „Anders gesagt:„, „Im Grunde laufen die Gedankenspiele an diesem Tag alle auf eines hinaus:“ oder „Das bedeutet:“ Sämtliche dieser Äußerungen machen im Unterschied zur Wendung „Es bleibt zurück:“ unmissverständlich deutlich, dass sie nicht als Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens, sondern lediglich als dessen Deutung oder Wertung verstanden werden sollen.

Mit dem Zusatz „zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ kann der Artikel nach dem maßgeblichen Verständnis des verständigen Durchschnittspublikums dahingehend verstanden werden, dass die Äußerungen Herrn X auf die „Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ zielten, und er im Rahmen seiner Rede ausgeführt habe, wie dieses Ziel zu verwirklichen sei. Dabei sind die Betroffenen dieser „Ausweisung“ nach allgemeinem Sprachverständnis die im selben Satzteil genannten „deutschen Staatsbürger„.

Unter „Ausweisung“ wiederum versteht der Durchschnittsleser eine an den Betroffenen gerichtete staatliche Anordnung, das staatliche Hoheitsgebiet zu verlassen. Vom allgemeinen Sprachverständnis einer „Ausweisung“ umfasst sind dabei auch Maßnahmen einer „Abschiebung“ im Sinne einer zwangsweisen Durchsetzung der durch die „Ausweisung“ begründeten Ausreisepflicht. Eine abweichende Sinndeutung folgt nicht daraus, dass der Begriff der „Ausweisung“ in § 53 AufenthG gesetzlichen Niederschlag gefunden hat und auf deutsche Staatsbürger gar keine Anwendung findet (vgl. Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 53 AufenthG, Rn. 1 m.w.N.). Denn der Sinndeutung einer Äußerung ist nicht ihr fachsprachlicher Sinn zugrunde zu legen, sofern sich der Äußernde nicht an ein Fachpublikum wendet oder aus anderen Gründen damit zu rechnen ist, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum die Äußerung im fachsprachlichen Sinne verstehen wird (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. März 2007 – 1 BvR 2007/02, NJW-RR 2007, 1055, juris Rn. 33; T. Hermann, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Februar 2026, § 823 Rn. 1329; Söder, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Februar 2026, § 823 Rn. 53.1). Hier fehlt es an beiden Ausnahmevoraussetzungen. Eine den Beklagten zu 1) bis 6) günstigere Sinndeutung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn die aufenthaltsrechtliche Bedeutung und personelle Reichweite einer „Ausweisung“ im Gesamtkontext näher erläutert worden wäre (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urteil vom 26. November 2015 –3690/10 (Annen/Deutschland), NJW 2016, 1867, Rn. 61; Söder, a.a.O.). Dazu indes enthält der Artikel keine Angaben.

b) Der zweite Teil der Äußerung (“ …, also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen.„) wird nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers wegen der Verwendung des nicht in Anführungszeichen gesetzten Begriffs „Plan“ und der Konjunktion „also“ nicht als Verweis auf den vorhergehenden Artikelinhalt, sondern als übergreifende Einordnung und Schlussfolgerung verstanden.

Soweit die Äußerung unter ausdrücklicher Nennung unterschiedlicher Artikel auf das Grundgesetz verweist, stehen für den Durchschnittsleser die als maßgeblich vorgestellten und durch die Nennung konkreter Artikelziffern nochmals bekräftigten Gewährleistungen des Grundgesetzes als Ganzes im Vordergrund. Ein inhaltlicher Rückschluss auf die betroffenen Rechtspositionen wird dem Durchschnittsleser durch die bloße Nennung unterschiedlicher Artikelziffern nicht eröffnet, auch wenn im Rahmen des gesamten Artikels der in Art. 3 GG begründete Gleichheitsgrundsatz und das von Art. 16 GG erfasste Staatsbürgerrecht Erwähnung finden. Denn die an anderer Textstelle platzierten inhaltlichen Ausführungen zu angeblichen Grundrechtsverletzungen („Das wäre ein Angriff auf das Grundgesetz – auf das Staatsbürgerrecht und auf den Gleichheitsgrundsatz.„) sind weder mit einer konkreten Artikelbezeichnung versehen noch stehen sie in einem für den Durchschnittsleser nachvollziehbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Äußerung. Hinsichtlich des für die Stellung der politischen Parteien maßgeblichen Gewährleistungsgehalts von Art. 21 GG gilt nichts anderes. Zwar erwähnt der Artikel an anderen Textstellen mehrfach kursorisch die Diskussion um ein gegen die AfD zu führendes Parteiverbotsverfahren, setzt diese Passagen aber weder inhaltlich noch durch Nennung eines konkreten Grundgesetzartikels in nachvollziehbaren Bezug zur streitgegenständlichen Äußerung.

Die Wendung „unterlaufen“ wiederum wird vom verständigen Durchschnittsleser in objektiver Hinsicht im Sinne einer Umgehung, Unterminierung oder eines Verstoßes verstanden. In subjektiver Hinsicht ist davon ein bewusstes und zielgerichtetes Vorgehen erfasst. Keine der genannten Sinndeutungen ist fernliegend, so dass sie sämtlich der äußerungsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O.).

2. In der genannten Deutungsvariante greift die Äußerung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach insbesondere das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, NJW 2020, 300, Rn. 80 m.w.N.).

Dieser Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist in Bezug auf die Klägerin von der hier gegenständlichen Äußerung unmittelbar negativ betroffen. Wesentlicher Inhalt der Äußerung ist, dass auf dem sog. „Potsdamer Treffen“ womöglich unter allgemeiner Zustimmung, jedenfalls aber ohne Widerspruch der Teilnehmer verfassungswidrige Ideen in gegen die Gewährleistungen des Grundgesetzes gerichteter Absicht diskutiert und ausgearbeitet worden seien. Die Äußerung ist damit geeignet, sich in der Öffentlichkeit abträglich auf das Ansehen sämtlicher Teilnehmer des Treffens auszuwirken.

Die Eingriffswirkung ergibt sich dabei auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung, obwohl diese vorrangig den Inhalt des Vortrags des Herrn x wiedergibt und einordnet. Etwas anderes hätte allenfalls gegolten, wenn der Artikel gleichzeitig berichtet hätte, dass die Klägerin oder jedenfalls andere Veranstaltungsteilnehmer dem geschilderten Vortragsinhalt widersprochen hätten. An entsprechenden Ausführungen aber fehlt es. Stattdessen erzeugt der Artikel beim Durchschnittsleser das Bild einer allgemeinen Billigung des Vortragsinhalts, indem er darauf abstellt, „in der Runde“ habe es „keine grundsätzliche Kritik“ gegeben, vielmehr „kommen viele unterstützende Nachfragen“. Das gilt erst recht für die namentlich erwähnte Klägerin, der im Artikel nicht nur eine stillschweigende, sondern sogar eine ausdrückliche Billigung des behaupteten Vortragsinhalts zugeschrieben wird („Auch die anwesenden X-Mitglieder haben keine Einwände, im Gegenteil. Die X-Bundestagsabgeordnete X betont, dass sie das skizzierte Ziel schon länger verfolge.“).

3. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist rechtswidrig.

a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2025 – VI ZR 217/23, NJW 2025, 3499, Rn. 19 m.w.N.).

Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 – 1 BvR 2290/23, NJW 2024, 1868, Rn. 32 m.w.N.). Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder – behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024, a.a.O.).

Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024, a.a.O.).

Meinungsäußerungen müssen hingegen grundsätzlich nicht begründet werden. Sie sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 25).

Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet das bei Äußerungen, mit denen Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, indes kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Vielmehr bedarf es dann einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen zählen insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, Rn. 30 m.w.N.). Enthält eine Meinungsäußerung neben wertenden auch tatsächliche Bestandteile, muss im Rahmen der Abwägung auch Berücksichtigung finden, ob die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, wahr oder unwahr ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 1 BvR 1172/99, NJW 2004, 277, juris Rn. 26; Beschluss vom 11. November 2021 – 1 BvR 11/20, NJW 2022, 769, Rn. 21). 62

b) Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt hinsichtlich der hier gegenständlichen Äußerung das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK rechtlich geschützte Interesse der Klägerin an sozialer Anerkennung und ihrer persönlichen Ehre das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Interesse der Beklagten zu 1) bis 6) an der Berichterstattung.

aa) Bei dem ersten Teil der Äußerung handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung.

(1) Die Beklagten zu 1) bis 6) stellen im ersten Teil der Äußerung eine Tatsachenbehauptung auf. Denn sie erheben mit der Äußerung gemessen am Verständnis des vernünftigen Durchschnittslesers einen faktischen Anspruch, der auf einen konkreten Vorgang bezogen und dadurch dem Beweis zugänglich ist. Sie behaupten, Herr X habe bei dem Treffen am 25. November 2023 als Teil seines Konzepts die rechtsförmige und erforderlichenfalls durch staatlichen Zwang durchzusetzende Verpflichtung von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland („Ausweisung deutscher Staatsbürger„) vorgestellt.

Der Einordnung als Tatsachenbehauptung steht es nicht entgegen, dass der Äußerung nähere Details fehlen. Denn die Äußerung ist nicht so substanzarm, dass sie nicht mehr beweisbar wäre. Über die Verweisung durch den Ausdruck „‚Masterplan‘“ wird der konkrete Vorgang, um den es geht, nämlich der Vortrag des Herrn X eindeutig identifiziert. Der behauptete Inhalt der Äußerung („Ausweisung deutscher Staatsbürger„) ist, auch wenn er kein wörtliches Zitat darstellt, so klar umrissen, dass mit den herkömmlichen Mitteln der Beweisführung überprüft werden kann, ob Herr X Äußerungen dieses Inhalts getätigt hat.

Soweit die Ermittlung des Inhalts sprachlicher Äußerungen stets als Deutung zu verstehen ist, steht das der rechtlichen Einordnung als Tatsachenbehauptung nicht entgegen. Denn in der Behauptung einer Äußerung mit einem bestimmten Sinngehalt ist auch die Behauptung der Äußerung eines den Sinngehalt tragenden Wortlauts enthalten, der als solcher einen äußerlichen Vorgang darstellt, auch wenn der behauptete Sinngehalt zunächst nur allgemein bestimmt ist.

Die Mehrdeutigkeit des Ausdrucks „Ausweisung“ steht der Einordnung als Tatsachenbehauptung ebenfalls nicht entgegen. Denn die Mehrdeutigkeit einer Äußerung ist als solche kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung einer Äußerung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung, sofern sich entweder sämtliche oder jedenfalls eine der unterschiedlichen Deutungsvarianten als Tatsachenbehauptung erweisen.

Aus diesem Grunde ist die erst für die äußerungsrechtliche Beurteilung weichenstellende Unterscheidung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung von der Beurteilung des Sinngehalts einer Äußerung zu trennen. Vielmehr setzt die rechtliche Unterscheidung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung die vorherige Bestimmung eines der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Sinns der Äußerung voraus. Auch bei mehrdeutigen Äußerungen ist deshalb zunächst deren Sinngehalt zu ermitteln. Erst im Rahmen der sich anschließenden äußerungsrechtlichen Prüfung sind sämtliche nicht fernliegenden Deutungsvarianten danach zu beurteilen, ob sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 34). Nur dann, wenn sämtliche dieser nicht fernliegenden Deutungsvarianten als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht verletzen, darf eine vom Betroffenen erhobene Unterlassungsklage abgewiesen werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 35).

(2) Die von den Beklagten zu 1) bis 6) zu verantwortende Tatsachenbehauptung ist wahrheitswidrig. Denn unstreitig stellte Herr X im Rahmen seines Vortrags weder den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft noch die rechtsförmige und erforderlichenfalls durch staatlichen Zwang durchzusetzende Verpflichtung von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland als Teil seines Konzepts der „Remigration“ vor. Es ist vielmehr zwischen den Parteien unstreitig, dass Herr X ausführte, dass Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft gerade nicht förmlich oder zwangsweise zur Ausreise verpflichtet werden könnten und gerade deshalb durch eine konsequente Anwendung von Strafgesetzen zur Ausreise motiviert werden sollten.

(3) Die Klägerin hat die Tatsachenbehauptung nicht hinzunehmen, da sie unwahr ist. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die bewusst unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024, a.a.O.).

Die Interessen der Beklagten zu 1) bis 6) überwiegen die der Klägerin auch nicht deshalb, weil sich die Äußerung ausnahmsweise als lediglich persönlichkeitsrechtsneutrale Abweichung von der Wahrheit darstellen würde. Davon ist nur dann auszugehen, wenn sich die unwahre Behauptung nicht nennenswert auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auswirkt und gleichzeitig ungeeignet ist, sein Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 150/06, NJW 2008, 747, Rn. 20; BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04, NJW 2006, 609, Rn. 12; Kammer, Urteil vom 24. September 2024 – 27 O 229/24, NJW-RR 2025, 106, Rn. 21).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn zwischen der Zuschreibung eines Plans zur bloßen Motivation von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft zur Ausreise und der eines geplanten und offensichtlichen Verfassungsbruchs durch die rechtsförmige und erforderlichenfalls durch staatlichen Zwang durchzusetzende Ausreiseverpflichtung deutscher Staatsbürger („Ausweisung“) besteht ein erheblicher Unterschied. Dieser ergibt sich nicht nur aus der Sicht des vernünftigen Durchschnittsrezipienten, sondern auch aus dem Selbstverständnis der Klägerin, die für sich keine außerhalb des Verfassungsbogens liegende migrationspolitische Position in Anspruch nimmt, sondern eine solche in der Nähe etablierter konservativer Parteien wie der CDU oder CSU.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten zu 1) bis 6), X habe in seinem Vortrag auch von „maßgeschneiderten“ Gesetzen gesprochen, mit denen auf „nicht-assimilierte“ Staatsbürger ein zur Ausreise motivierender Anpassungsdruck ausgeübt werden solle, zutrifft oder nicht. Denn eine solche Forderung zielte anders als der rechtsförmige Entzug der Staatsbürgerschaft oder die Ausweisung deutscher Staatsbürger nicht eindeutig auf einen offenkundigen Rechts- und Verfassungsbruch ab. Die wahrheitswidrige Abweichung von der Wahrheit würde sich deshalb selbst in dem Fall, dass die behauptete Forderung im Rahmen des Vortrags tatsächlich erhoben worden wäre, nicht lediglich unerheblich auf das Persönlichkeitsrecht der Klägerin auswirken und wäre geeignet, ihr Bild in der Öffentlichkeit nachteilig zu beeinflussen.

bb) Die Unwahrheit des ersten Äußerungsteils („Es bleiben zurück: […] Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; …„) und dessen daraus folgende äußerungsrechtliche Unzulässigkeit führt im Ergebnis auch zur Unzulässigkeit des sich anschließenden Teils der Äußerung („… also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und 21 des GG zu unterlaufen.„). Dabei handelt es sich zwar um eine eigenständige rechtliche Einordnung und damit um eine Meinungsäußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 BvR 193/05, NJW 2008, 358, juris Rn. 28). An der Bewertung eines angeblichen Sachverhalts, der sich nicht so wie behauptet zugetragen hat, besteht aber kein grundrechtlich geschütztes Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643, Rn. 33).

cc) Eine für die Beklagten zu 1) bis 6) günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung wäre allerdings auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesamte hier streitgegenständliche Passage als Meinungsäußerung zu bewerten wäre. Auch dann würde das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK rechtlich geschützte Interesse der Klägerin an sozialer Anerkennung und ihrer persönlichen Ehre das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützte Interesse der Beklagten zu 1) bis 6) an der Berichterstattung überwiegen.

In diesem Fall würde zunächst zu Lasten der Beklagten zu 1) bis 6) ins Gewicht fallen, dass die gesamte Äußerung auch unwahre tatsächliche Bestandteile enthielte, auf denen die vorgenommene Wertung aufbaut (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2003, a.a.O., Rn. 26; Beschluss vom 11. November 2021, a.a.O., Rn. 21). Es käme hinzu, dass ehrabträgliche Meinungsäußerungen den Betroffen auch dann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn sie mangels tatsächlicher Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 20). Auch diese Voraussetzungen wären hier erfüllt. Denn die als Meinungsäußerung zu behandelnde Wertung, das von Herrn X vorgestellte Konzept der „Remigration“ habe die rechtsförmige und erforderlichenfalls durch staatlichen Zwang durchzusetzende Verpflichtung von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen, wäre „aus der Luft gegriffen“, da ihr wegen des abweichenden tatsächlichen Geschehensverlaufs jeder tatsächliche Anhalt fehlte.

dd) Soweit der Artikel einen „‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ zur Sprache bringt, haben die Beklagten zu 1) bis 6) das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin allerdings nicht nur durch Missachtung ihrer Pflicht zur wahrheitswidrigen Berichterstattung verletzt. Die Berichterstattung ist auch deshalb rechtswidrig, weil sie bewusst unvollständig ist. Eine unvollständige Berichterstattung aber ist wie eine unwahre Tatsachenberichterstattung zu behandeln und deshalb zu unterlassen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08, NJW 2010, 1587, Rn. 27; BGH, BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, Rn. 18, Kammer, Urteil vom 10. Februar 2026 – 27 O 423/25, GRUR-RS 2026, 16063 Rn. 44).

So liegt der Fall hier. Die einen „‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ betreffenden Ausführungen der Beklagten zu 1) bis 6) sind nicht nur im Wesentlichen unwahr, sondern gleichzeitig unklar, ungenau und unvollständig. Denn der verständige Durchschnittsleser kann ihnen nicht entnehmen, dass Herr X, die Klägerin oder andere Teilnehmer des sog. „Potsdamer Treffens“ eine rechtsförmige und erforderlichenfalls durch staatlichen Zwang durchzusetzende Verpflichtung von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland gerade nicht forderten und ebenso wenig planten. Dem Artikel sind ebenfalls nicht die gegenteiligen Ausführungen des Herrn X zu entnehmen, der im Rahmen des Treffens ausdrücklich erklärte, dass Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft nicht förmlich oder zwangsweise zur Ausreise verpflichtet werden könnten.

Die von den Beklagten zu 1) und 6) verschwiegenen tatsächliche Umstände sind wesentlich, da sie geeignet sind, der Berichterstattung über einen angeblichen am 25. November 2023 in Potsdam gefassten „Geheimplan gegen Deutschland„, der ausweislich des Teasers „nichts Geringeres als die Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland“ vorgesehen habe, ein vollständig anderes Gewicht zu verleihen. Denn die Teilnahme an einem im Zusammenhang mit einem „Masterplan“ oder „Geheimplan“ stehenden Treffen, bei dem schon kein Plan und erst recht nicht ein solcher zur mit staatlichem Zwang durchzusetzenden Verpflichtung von Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland vorgestellt oder gefasst wurde, ist nicht, jedenfalls aber erheblich weniger ehrenrührig als die Teilnahme an einer Veranstaltung, bei der gerade das der Fall war.

Hier kommt allerdings noch hinzu, dass die Sorgfaltspflichten der Medien zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Berichterstattung umso höher sind, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017, 31, Rn. 22). Gemessen daran waren die Beklagten zu 1) bis 6) im Zusammenhang mit der Darstellung des „‚Masterplans‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ erst recht zu einer unmissverständlichen, genauen und vollständigen Berichterstattung verpflichtet. Denn der streitgegenständliche Artikel ist schon aufgrund seiner ausdrücklichen assoziativen Bezüge zur sog. „Wannseekonferenz“ geeignet, die öffentliche Reputation der Veranstaltungsteilnehmer dauerhaft zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören („Knapp acht Kilometer entfernt von dem Hotel steht das Haus der Wannseekonferenz, auf der die Nazis die systematische Vernichtung der Juden koordinierten.“).

4. Weitere Verletzungen der Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind zu vermuten.

Ist so wie hier bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann zwar entkräftet werden, allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen. Im Regelfall bedarf es dafür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (st. Rspr., BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142, Rn. 9). Eine solche Erklärung haben die Beklagten zu 1) bis 6) nicht abgegeben. Auch sonstige Anhaltspunkte, welche die Vermutung der Wiederholungsgefahr widerlegen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 6) gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK auch einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „An die Sache mit der Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Xs Vortrag will er sich aber nicht erinnern können„.

1. Die angegriffene Äußerung ist hinsichtlich des ausweislich des Klageantrags durch Unterstreichung zum alleinigen Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Teils dahingehend zu verstehen, dass Herr X in seinem Vortrag den Entzug der Staatsbürgerschaft oder der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte, insbesondere des Rechts zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, als eine Handlungsoption im Rahmen des von ihm vertretenen Konzepts der „Remigration“ präsentiert habe („Ausbürgerungsidee von deutschen Staatsbürgern„).

Diese Sinndeutung ist unter Zugrundelegung des Verständnishorizonts des vernünftigen Durchschnittspublikums eindeutig, jedenfalls ergibt sie sich unter Berücksichtigung sämtlicher nicht fernliegender Deutungsvarianten. Gerade im Zusammenspiel von „Ausbürgerung“ und „Staatsbürger“ wird der Teilausdruck „bürger“ als korrespondierend verstanden. Diese begriffliche Wechselbeziehung legt ein damit einhergehendes Verständnis von „Ausbürgerung“ nahe, die gerade gegen die für die Eigenschaft als „Staatsbürger“ unabdingbare Bürgerschaft und damit auf den Entzug der Staatsbürgerschaft gerichtet ist. Diese Deutung entspricht auch dem alltagssprachlichen Verständnis des Ausdrucks.

Eine davon abweichende Sinndeutung ist auch unter Heranziehung des Gesamtkontextes des streitgegenständlichen Artikels nicht gerechtfertigt. Denn dort ist weder von „Ausbürgerung“ die Rede noch lassen sich dem übrigen Inhalt des Artikels für den Leser nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür entnehmen, die der Annahme entgegenstehen, Herr X habe eine förmliche „Ausbürgerung“ deutscher Staatsbürger vorgeschlagen.

Anders als die Beklagten zu 1) bis 6) meinen, ist die Äußerung nicht als Wiedergabe der Stellungnahme Herrn Xs zu verstehen, in der allein von „Ausbürgerung“ im Wortlaut die Rede gewesen sei. Denn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der „Ausbürgerung“ nicht in der konzeptionellen Rede des Herrn X, sondern ausschließlich in der anschließenden Stellungnahme Herrn Xs gefallen sei, lassen sich dem Text für den Durchschnittsleser gerade nicht entnehmen. Vielmehr deuten der Wortlaut und die grammatikalische Struktur der Äußerung für den Durchschnittsleser darauf hin, dass mit dem Satz eine Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Geschehen („An die Sache mit der Ausbürgerungsidee … in Xs Vortrag …„) und der Erinnerungsdarstellung des Herrn X („… will er sich aber nicht erinnern können.„) zur Sprache gebracht werde sollte.

2. Nicht anders als die den „Masterplan“ betreffenden Ausführungen des Artikels greift auch diese Textpassage in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Denn es wird zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des sog. „Potsdamer Treffens“ womöglich unter allgemeiner Zustimmung, jedenfalls aber ohne Widerspruch der Teilnehmer eine Idee zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft oder der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte vorgestellt und diskutiert worden sei. Auch diese Darstellung ist geeignet, sich in der Öffentlichkeit abträglich auf das Ansehen der Klägerin und sämtlicher sonstiger Teilnehmer des Treffens auszuwirken.

Die Eingriffswirkung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Äußerung vordergründig eine Stellungnahme des Herrn X betrifft. Denn der Bezug der Äußerung zum Inhalt des Treffens vom 25. November 2023 bleibt gleichwohl uneingeschränkt erhalten. Schon durch den Satzbeginn „An die Sache mit …“ werden die hier streitgegenständlichen Ausführungen mit den vorhergehenden Darstellungen des Artikels verknüpft. Es kommt hinzu, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Darstellung neben den Äußerungen im „Epilog“ um die einzigen Ausführungen im gesamten Artikel handelt, mit denen der rechtsförmige Entzug der staatsbürgerschaftlichen Rechte als Inhalt des Vortrags von Herrn X und wesentlicher Gegenstand des Treffens vom 25. November 2023 thematisiert wird.

3. Auch dieser Eingriff ist rechtswidrig.

Es bedarf insoweit keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu qualifizieren ist.

Als Tatsachenbehauptung wäre sie zu unterlassen, weil sie unwahr ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024, a.a.O.). Der Vortrag des Herrn X hat sich unstreitig nicht mit dem Entzug der Staatsbürgerschaft oder der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte deutscher Staatsbürger befasst.

Sollte es sich bei der Äußerung hingegen um eine äußerungsrechtlich privilegierte Meinungsäußerung handeln, würde im Ergebnis nichts anderes gelten. Denn die für die Gesamtäußerung dann wesentliche Wertung, im Vortrag des Herrn X sei eine „Ausbürgerungsidee von deutschen Staatsbürgern“ zur Sprache gebracht worden, wäre wegen des abweichenden tatsächlichen Geschehensverlaufs willkürlich „aus der Luft gegriffen“. Entsprechende Meinungsäußerungen sind aber zu unterlassen, wenn sie sich – so wie hier – ehrabträglich auf den Betroffenen auswirken (st. Rspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022, a.a.O.).

4. Die Besorgnis weiterer Rechtsverletzungen ist auch insoweit gegeben, da die Beklagten zu 1) bis 6) die Wiederholungsgefahr nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt haben.

IV. Der Klägerin steht schließlich auch ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „Die Bundestagabgeordnete X brachte den Vorschlag vor, Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft ‚wieder wegzunehmen‘.“ gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gegen die Beklagten zu 1), 2), 5) und 7) zu.

1) Die angegriffene Äußerung ist dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin bei dem Treffen vom 25. November 2023 zur Verwirklichung des von Herrn X dargestellten Konzepts der „Remigration“ empfohlen habe, „nicht assimilierten“ deutschen Staatsbürgern, die neben der deutschen Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft eines weiteren Staates innehaben, die deutsche Staatsbürgerschaft wieder zu entziehen.

Der Ausdruck „Vorschlag“ wird vom vernünftigen Durchschnittsleser als Empfehlung einer Handlungsoption verstanden. Diese Sinndeutung ist unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs eindeutig, jedenfalls aber nicht fernliegend.

Der Satzteil „Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft ‚wieder wegzunehmen‘“ beschreibt den Inhalt der von der Klägerin abgegebenen Empfehlung. Der Ausdruck „‚wieder wegzunehmen‘“ stellt sich für den Durchschnittsleser wegen der verwendeten Anführungszeichen als wörtliches Zitat der Klägerin dar; inhaltlich verweist er auf den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft bei Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft.

Ob der Wortlaut der Äußerung im Lichte des Gesamtkontextes eine inhaltliche Sinndeutung dahingehend gebietet, dass sich der Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft auf sämtliche Staatsbürger mit doppelter Staatsbürgerschaft oder nur auf solche bezog, die im Vortrag des Herrn X als „nicht-assimilierten Staatsbürger“ Erwähnung gefunden haben, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist ein Verständnis, wonach die Empfehlung der Klägerin zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft sämtliche „nicht-assimilierten Staatsbürgern“ mit mehrfacher Staatsbürgerschaft betraf, entweder eindeutig oder jedenfalls nicht fernliegend. Dieses Verständnis ist deshalb der weiteren äußerungsrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 33 ff.; Beschluss vom 8. September 2010, a.a.O.; BGH, Urteil vom 29. Juli 2025, a.a.O.).

2. Die so verstandene Äußerung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Denn sie schreibt ihr rechts- und verfassungswidrige Absichten zu und ist deshalb geeignet, die soziale Anerkennung der Klägerin zu beeinträchtigen.

3. Der Eingriff ist auch rechtswidrig.

a) Bei der Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, da sie einen faktischen Anspruch erhebt, der mit den herkömmlichen Mitteln der Beweisführung einlösbar ist.

Nichts anderes folgt daraus, dass der Artikel die mündlichen Ausführungen der Klägerin als „Vorschlag“ bezeichnet. Auch wenn der Ausdruck in gewissem Maße unbestimmt ist, ergibt sich aus der Formulierung nicht, dass mit ihr kein tatsächliches Geschehen wiedergeben, sondern stattdessen lediglich einem subjektiven Dafürhalten oder einer bloßen Wertung Ausdruck verliehen werden sollte. Aus dem im Text wiedergegebenen Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 7) wird weder unter Heranziehung des Wortlauts noch des Gesamtkontextes erkennbar, dass damit lediglich das subjektive Verständnis des Beklagten zu 7) von den Äußerungen der Klägerin, nicht aber deren tatsächlicher Inhalt wiedergegeben werden sollte.

Der Einwand des Beklagten zu 7), im Falle mehrerer möglicher Deutungen einer Äußerung sei die dem Äußernden günstigste Variante der äußerungsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen, verfängt nicht. Denn er verkehrt die für die Beurteilung von Unterlassungsansprüchen tragenden äußerungsrechtlichen Grundsätze in ihr unzutreffendes Gegenteil (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 34).

b) Die Tatsachenbehauptung ist unwahr. Denn die Klägerin hat unstreitig keine uneingeschränkte Empfehlung zum Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft bei „nicht-assimilierten“ Staatsbürgern mit doppelter Staatsbürgerschaft erteilt.

Ob die im Wesentlichen unwahre Behauptung auch tatsächlich wahre Äußerungselemente enthält, kann dahinstehen. Denn das würde im Ergebnis nichts daran ändern, dass bei falschen Tatsachenbehauptungen grundsätzlich der Schutz des betroffenen Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Schutz der Äußerungsfreiheit überwiegt.

Unabhängig davon kommt hier hinzu, dass der persönlichkeitsrechtliche Schutz der Klägerin dadurch verstärkt wird, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort umfasst. Dieses schützt den Einzelnen vor der Zuschreibung von Äußerungen, die er nicht getan hat und die den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 262/09 – juris Rn. 11; Kammer, Urteil vom 16. September 2025 – 27 O 135/25, GRUR-RS 2025, 24554, Rn. 23). Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Er findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat oder der Wiedergabe nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist die Wiedergabe einer Äußerung, die als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihr die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu, da der Kritisierte als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 16. September 2025, a.a.O.). 1

Diese Schutzdimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hier einschlägig:

Denn nach dem Verständnis des Durchschnittslesers wird mit der Äußerung der Anspruch erhoben, die Klägerin authentisch wiederzugeben und sie auf diese Weise als Zeugin gegen sich selbst ins Feld zu führen. Das folgt bereits aus dem Charakter der Äußerung als Teil einer eidesstattlichen Versicherung, da letztere nicht der Kundgabe von Meinungen, sondern ausschließlich als Beweismittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachen dient (vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 294 Rn. 18 m.w.N.). Der Anspruch auf Authentizität wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass Teile der Äußerung in doppelte Anführungszeichen gesetzt und damit als Zitat kenntlich gemacht sind.

Die Verletzung des Gebots der Zitattreue ist für die Klägerin nicht lediglich persönlichkeitsrechtsneutral. Denn die Äußerung erzeugt den unzutreffenden und ehrabträglichen Eindruck, die Klägerin habe sich in angeblicher Übereinstimmung mit Vortragsinhalten des Herrn X einschränkungslos für den rechtswidrigen Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft bei „nicht-assimilierten Staatsbürgern“ mit mehrfacher Staatsbürgerschaft stark gemacht.

4. Neben dem Beklagten zu 7) sind auch die Beklagten zu 1), 2) und 5) zur Unterlassung verpflichtet. Die von den Beklagten zu 1), 2) und 5) erhobenen Einwände gegen ihre Passivlegitimation verfangen sämtlich nicht. Denn sie sind wie der Beklagte zu 7) für die angegriffene Äußerung als unmittelbare Störer – und damit als „Behauptende“ – verantwortlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – VI ZR 340/14, GRUR 2016, 104, Rn. 34; Mann, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 2022, § 12 Rn. 116 ff.; von Pentz, AfP 2026, 1, 3).

a) Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022, a.a.O., Rn. 18; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, Rn. 19).

Für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens genügt es zwar nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1976 – VI ZR 246/74, NJW 1976, 1198, juris Rn. 20). Auch kann sich – etwa bei einer Presseschau – schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 1 BvR 134/03, NJW-RR 2010, 470, Rn. 67; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, a.a.O.). Werden Äußerungen Dritter allerdings derart verbreitet, dass sie erkennbar alleinige Grundlage des Beitrags sind, ist in der Regel von einem Zu-Eigen-Machen auszugehen, wenn nicht eine ausdrückliche Distanzierung formuliert wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131, juris Rn. 18; Urteil vom 26. November 1996 – VI ZR 323/95, NJW 1997, 1148, juris Rn. 50).

b) Nach diesen Maßstäben haften auch die Beklagten zu 1), 2) und 5) für die Veröffentlichung der hier angegriffenen Äußerungen als unmittelbare Störer. Sie haben sich die Aussagen des Beklagten zu 7) im äußerungsrechtlichen Sinne zu eigen gemacht.

Ausdrückliche inhaltliche Distanzierungen von dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 7) fehlen in dem von den Beklagten zu 2) und 5) verfassten Artikel der Beklagten zu 1).

Auch der Form der Veröffentlichung der eidesstattlichen Versicherung ist keine und erst recht keine unmissverständliche Distanzierung von den Äußerungen des Beklagten zu 7) zu entnehmen. Anders als etwa bei der Darstellung eines Interviews fehlt es hier an der Wiedergabe eigener Fragen oder Ansichten des Mediums. Stattdessen beschränkt sich der Artikel auf die Wiedergabe der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 7), die erkennbar alleinige Grundlage des Beitrags ist.

Die eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 7) wird auch nicht lediglich auf einem bloßen „Markt der Meinungen“ präsentiert. Denn der Artikel gibt die Äußerungen des Beklagten zu 7) nicht als eine Position unter vielen wieder, sondern führt sie ausdrücklich als Beleg für die von unterschiedlicher Seite in Abrede gestellte Seriosität der eigenen Recherche über das sog. „Potsdamer Treffen“ an, ohne gleichzeitig inhaltliche Vorbehalte oder Widersprüche zwischen den Behauptungen des Beklagten zu 7) und den eigenen Recherchen zu erwähnen („Sie bestätigt die Recherchen von X zum Potsdamer Treffen vom 25. November 2023 …„). Damit indes distanzieren sich die Beklagten zu 1), 2) und 5) nicht von den Äußerungen des Beklagten zu 7), sondern machen sich sogar ausdrücklich mit ihnen gemein.

5. Auch insoweit sind weitere Rechtsverletzungen durch die Beklagten zu 1), 2), 5) und 7) zu besorgen, da sie keine strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben haben.

V. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten zu 1) und 7) auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Die Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts gehören, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. November 2015 – VI ZR 492/14, NJW 2016, 1245, juris Rn. 9).

Gemessen daran steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in der geltend gemachten Höhe zu. Denn sie hat zu Grund und Höhe ihres Anspruchs schlüssig vorgetragen, ohne dass die Beklagten zu 1) und 7) dem entscheidungserheblich entgegengetreten wären.

VI. Die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung wechselseitig beantragte Schriftsatzfrist war gemäß § 283 Satz 1 ZPO nicht zu gewähren, da keiner der zuletzt überreichten Schriftsätze neues und gleichzeitig entscheidungserhebliches Vorbringen enthielt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 283 Rn. 2a m.w.N.). – Seite 22 von 23 – 123 B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus den §§ 39 ff., 48 Abs. 1 und 2 GKG.

(Unterschriften)

.

Journalisten gegen Journalisten: Die Correctiv-Lügen im Talk

Erstaunlich ist, dass diese Correctiv-Lügen es dann doch in einige Mainstream-Medien schafften. Correctiv-Autor Marcus Bensmann ist das egal und zeugt Tunnel-Blick. Er glaubt sich bei Markus Lanz weiterhin im Recht: