BRÜSSEL – Sanktionen wegen Meinungen: die EU missbraucht den Ukraine-Krieg dazu sich das Recht zu geben, ohne einen rechtsstaatliches Urteil durch ein Gericht abzuwarten, auch eigene Bürger von deren Lebensgrundlagen abzuschneiden.
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Die EU-Sanktionen gegen Meinungsäußerungen stellen einen schweren Verstoß gegen Meinungsfreiheit und demokratische Grundprinzipien dar. Wenn diese Praxis fortbesteht, wird das demokratische Fundament der EU empfindlich beschädigt und es entsteht ein Klima der Einschüchterung für alle Bürger.
Die wichtigsten Aussagen eines Beitrags des Staatsrechtlers Prof. Murswieck dazu lauten:
Die jüngste Sanktionspraxis der EU verstößt schwerwiegend gegen die Meinungsfreiheit, das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Das Vorgehen ist weder inhaltlich noch im Verfahren gerechtfertigt, es bedroht die politische Kultur in Europa und fordert eine klare und kritische Reaktion von Gerichten und Öffentlichkeit. Die EU muss die Prinzipien, auf denen sie gegründet wurde, wahren und darf Meinungsvielfalt und Kritik nicht mit Sanktionen bekämpfen – sonst droht nachhaltiger demokratischer Schaden.
Hintergründe
Die EU hat den Ukraine-Krieg dazu genutzt, sich selbst dazu ermächtigen, gegen immer mehr Einzelpersonen wegen abweichender Meinungs-Äußerungen Sanktionen auszusprechen. Diese haben für die Betroffenen schwerwiegende Folgen. Der bekannteste jüngste Fall betrifft unter anderen den Ex-Oberst des Schweizer Geheimdienstes Jacques Baud.
In der EU-Verordnung 881/2002 hat sich die EU das Recht gegeben, diejenigen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, zur Durchsetzung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik mit bestimmten spezifischen restriktiven Maßnahmen zu belegen. Tatsächlich ist es so, dass diese Personen hierdurch von ihren Lebensgrundlagen abgeschnitten werden, sobald sie in den Rechtsbereich der EU kommen. Eine Streichung von dieser Liste ist fast nur mit anwaltlicher Hilfe möglich.
Zu diesen Maßnahmen gehört vor allem ein umfassendes Verfügungsverbot. Das bedeutet, dass Vermögen, Eigentum und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen, Gruppen und Organisationen eingefroren werden, ihnen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen und ihnen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, wodurch sie Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten. Es ist also z.B. verboten, an sie Geld für Waren, Dienstleistungen, Gehälter, etc. zu zahlen, an sie Immobilien zu verkaufen oder gewerblich zu vermieten oder von ihnen Immobilien zu erwerben.
Neben der vorgenannten Verordnung gibt es weitere EU-Sanktions-Verordnungen, durch die entsprechende Verfügungsverbote gegen die darin aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen ausgesprochen werden. Die entsprechenden EU-Verordnungen verfolgen diverse Zwecke, u.a. die Durchsetzung von Embargos, die Bekämpfung des Terrorismus etc.
Die EU nennt offiziell „über 2500“ Personen auf ihrer „Sanktionsliste“. Tatsächlich sollen es jedoch bereits über 4000 Personen sein.
Diese Liste der EU-Resolution 881/2002 zur Prüfung verdächtiger Personen und Gruppen ist in vielen Bereichen des täglichen Lebens zu beachten. Danach darf kein Wirtschaftsbeteiligter Geld für Waren, Dienstleistungen, Gehälter, etc. an Personen/Unternehmen auszahlen, die auf der Sanktionsliste geführt werden. Ebenso dürfen keine Produkte sowie wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden, anhand derer wiederum finanzielle Mittel freigesetzt werden könnten. Immobilien sind weder von auf der Sanktionsliste geführten Personen zu kaufen, zu verkaufen noch an sanktionierte Personen gewerblich zu vermieten.
Wer also auf dieser Liste steht wird tatsächlich wirtschaftlich getötet.
Auf die Sanktionsliste aufgenommen werden die betroffenen Personen durch einen kalten bürokratischen Akt, auch ohne sie je angehört zu haben. Die ganze Liste ist nicht einsehbar, sondern nur in Teilen.
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Argumente
Im Oktober letzten Jahres veröffentlichten zwei renommierte Rechtsexpertinnen, Professor Dr. Ninon Colneric, ehemalige Richterin am Gerichtshof der Europäischen Union, und Professor Alina Miron, Professorin für internationales Recht an der Universität Angers, ein umfassendes Rechtsgutachten, worin sie die EU-Sanktionspraxis eingehend untersuchten. Ihre Analyse identifiziert mehrere Bereiche, in denen diese Praxis sowohl mit EU-Recht als auch mit internationalem Recht in Konflikt steht.
Dies führte dazu, dass der Staatsrechtler Prof Murswieck in einem Beitrag zur Überzeugung gelangte „Sanktionen wegen Meinungen“ seien „Eine Drohung an alle Menschen in der EU“:
1. Die neue EU-Verordnung und ihre Anwendungsfälle
Seit 2024 gibt es eine EU-Verordnung, die die Sanktionierung von Aussagen erlaubt, welche – direkt oder indirekt – Russlands Regierung im Ukraine-Krieg nützen könnten. Dies bedeutet, dass Personen auf eine Sanktionsliste gesetzt, mit Einreiseverboten und Vermögenssperren belegt werden können. Während die meisten Betroffenen bislang russische Staatsangehörige waren, die in Russland leben und wenig zu verlieren haben, treffen diese Maßnahmen Menschen wie den in Belgien wohnenden Ex-Geheimdienstler Jacques Baud besonders hart – auch wirtschaftlich und existenziell.
2. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und seine Grenzen
Meinungsäußerungen genießen in demokratischen Rechtsstaaten einen hohen verfassungsrechtlichen Schutz. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich genau definiert sind und legitime Rechtsgüter gefährdet oder verletzt werden. Die aktuelle Praxis der EU überschreitet diese Grenzen jedoch, denn Begründungen für Listungen beziehen sich oft rein auf den Inhalt kritischer Aussagen zur EU- oder Ukraine-Politik, nicht auf konkrete Rechtsverletzungen.
3. Strafe oder Präventivmaßnahme: Die rechtliche Einordnung der Sanktionen
Die EU argumentiert, es handle sich bei den Sanktionen um Präventivmaßnahmen, nicht um Strafen. Ziel sei der Schutz der inneren Sicherheit und Souveränität vor sogenannten subversiven russischen Einflüssen. Doch auch Präventivmaßnahmen müssen „meinungsneutral“ sein und dürfen nicht an unliebsamen politischen Ansichten anknüpfen. Schon das Bundesverfassungsgericht urteilte, Meinungsfreiheit dürfe nicht ausgehöhlt werden, nur weil eine Meinung Regierungen missfalle.
4. Unzulängliche Begründung und Beweislast
Im Fall Jacques Baud fehlt jeder Nachweis dafür, dass er aktiv im Dienste Russlands oder als bezahlter Agent tätig war. Die Begründung des EU-Rates bleibt vage, etwa durch Hinweise auf „prorussische“ Medienauftritte oder die Verbreitung von „Verschwörungstheorien“. Diese Definition ist so weit, dass sie faktisch jede Regierungskritik erfassen kann und nicht differenziert zwischen legitimer Kritik und tatsächlicher Einflussnahme eines Feindstaates.
5. Legitime Kritik versus subversive Tätigkeit
Offene Debatten über Außen- und Sicherheitspolitik, auch in Krisenzeiten, müssen in einer Demokratie erlaubt sein. Die gegenwärtige Regelung gefährdet dieses Grundprinzip, indem sie inhaltliche Kritik an der offiziellen Linie der EU als potenziellen Gefahrenträger brandmarkt. Die Sanktionierung rein geistiger Wirkungen von Meinungsäußerungen ist verfassungswidrig und widerspricht explizit dem Demokratieprinzip.
6. Verhältnismäßigkeit und konkrete Folgen für Betroffene
Die Sanktionen gegen in der EU lebende Personen wie Baud fallen viel drastischer aus als gegen Russen im Ausland – Berufsverbote, Existenzvernichtung und faktische Entrechtung sind die Folge. Solch massive wirtschaftliche und soziale Nachteile sind eindeutig unverhältnismäßig, zumal weniger eingreifende, abgestufte Maßnahmen denkbar wären. Außerdem müsste dem Betroffenen vorab die Chance eingeräumt werden, sein Verhalten zu ändern, bevor Sanktionen verhängt werden.
7. Gefahr für Diskussion und Pluralismus im öffentlichen Raum
Die Ausdehnung solcher Sanktionsbegründungen könnte bald jede friedenspolitische, regierungskritische Stimme im öffentlichen Diskurs treffen – analog zu prominenten Politikern wie Wagenknecht oder Lafontaine. Damit droht eine „Drohkulisse“: Wer Kritik übt, riskiert persönliche und wirtschaftliche Repression, auch ohne Anhaltspunkte für staatsgefährdende Aktivitäten.
8. Notwendigkeit der Überprüfung und gerichtlichen Kontrolle
Baud kann zwar eine Überprüfung seiner Listung verlangen und ggf. vor EU-Gerichte ziehen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass die Gerichte Sanktionsentscheidungen selten beanstanden. Eine Korrektur und Einschränkung der Praxis ist dringend erforderlich, um demokratische Grundrechte zu sichern und die politische Debatte vor Einschüchterung zu schützen.
9. Drohende Erosion von Demokratie und Rechtsstaat in der EU
Wenn die EU bei ihrer restriktiven Auslegung bleibt, droht ihr grundlegender Verlust an Legitimation als demokratisch-rechtsstaatliche Organisation. Die Sanktionen werden so zur Drohuung an alle: Kritik an der EU- oder Ukraine-Politik kann in existenzielle Not münden – ein Klima, das demokratische Diskussionskultur und Vielfalt massiv beschädigt.
Einordnung
Die Sanktionen gegen angeblich „prorussische“ Äußerungen stehen sinnbildlich für einen zunehmend illiberalen Umgang mit Dissens und Kritik im politischen Raum der EU. Die Maßnahmen bedrohen zentrale Freiheitsrechte, verletzen Verhältnismäßigkeit und Transparenz und laufen Gefahr, als Werkzeug zur politischen Disziplinierung missbraucht zu werden. Eine solche Entwicklung ist im Widerspruch zur europäischen Tradition der offenen Gesellschaft und setzt einen besorgniserregenden Präzedenzfall.
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