Bundesverfassungsschutz abgewatscht: AfD gewinnt in Verbotsdebatte Eilverfahren vor Gericht

quelle: Von Wo st 01 / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=7217854

KÖLN – Das Verwaltungsgericht Köln macht aber mit seinem Beschluss deutlich, dass die Bedrohung für die Demokratie nicht von der AfD ausgeht, sondern vielmehr von jenen, die zum Schutze „unserer Demokratie“ ein Verbot der AfD als Partei anstreben.

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Ein schwarzer Tag für all jene, die glauben, 25 Prozent der Wählerschaft ließen sich einfach politisch kaltstellen und ausgrenzen:

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD bis auf Weiterees nicht als „gesichert rechtsextrem“ einstufen und behandeln, hat das zuständige Verwaltungsgericht Köln entschieden. Eine solche Aufstufung dürfe erst nach dem  Ausgang des Hauptsacheverfahrens erfolgen. Außerdem habe das Amt die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung bis dahin zu unterlassen.

Dem Eilantrag der AfD sei im Wesentlichen stattgegeben worden, so das Gericht.

Dem Gericht zufolge liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet würden. Jedoch werde sie dadurch „nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“.

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Der Versuch der Regierung die AfD mit Hilfe des Verfassungsschutzes zu beschädigen

An dem vorletzten Tag ihrer Amtszeit hatte die damalige Innenministerin Nancy Faeser ein riesiges Sammelsurium an Originalzitaten veröffentlicht und dieses als „Gutachten“ bezeichnet, das rechtfertigen würde, die gesamte AfD als „extremistische Partei“ zu brandmarken und das dazu dienen solle, am Ende die AfD als Politische Partei zu verbieten.

Nach Recherchen der Süddeutschen Zeitung (SZ) hat der Nachrichtendienst diesen Termin nicht freiwillig gewählt. Um 8 Uhr am 2. Mai hatte Faesers Staatsekretär Hans Georg Engelke das BfV in einer internen E-Mail aufgefordert, noch am selben Tag die neue Einstufung zu veröffentlichen – auf Wunsch der Ministerin „idealerweise gegen 10.00 Uhr“ sollte das BfV die Hochstufung der AfD per Presseerklärung bekanntgeben.

Es war also Faeser, die diesen Termin erzwang. Nach dem Bundesbeamtengesetz waren die Kölner Nachrichtendienstler dann verpflichtet, diese Anweisung auszuführen. Die Verantwortung für die kurzfristige Veröffentlichung der Hochstufung lag also ausschließlich bei Faeser.

Ein hoher BMI-Beamter, der nicht genannt werden will, begreift den Last-Minute-Coup der Ministerin heute als Teil ihrer „Mission“ im Kampf gegen rechts und eine „Provokation ihres Nachfolgers“ Dobrindt. Ein Beamter eines Landesamtes für Verfassungsschutz, der ebenfalls anonym bleiben will, vermutet, dass Faeser sich mit der unvorbereiteten PR-Initiative ein „Denkmal setzen wollte“. 

Bereits damals war klar:

Der Alleingang der Noch-Innenministerin sorgte nicht nur für Verstimmung in den Reihen der beteiligten Behörden, sondern könnte auch rechtlich folgenschwer sein. Weil das Gutachten so nicht den üblichen Filterungsprozess durchlaufen hat, liegt es nun in verwässerter Form in den Gerichtsakten.

Natürlich hat die AfD dagegen geklagt und am 26.2.2026 in meinem Eilverfahren Recht bekommen.

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Eilantrag der AfD erfolgreich:

Am 26.2.2025 entscheid das zuständige Verwaltungsgericht, dass das 1100 starke „Gutachten“ von der ehemaligen Innenministerin nicht geeignet sei, nachzuweisen, dass die AfD eine extremistische Partei sei.

In 1100 Seiten nur einzelne verfassungswidrige Forderungen gefunden

Lediglich

„einzelne verfassungswidrige Forderungen“

hat das Verwaltungsgericht in Köln bei der Durchsicht finden können. Diese würden aber nicht

„das Gesamtbild der Partei“

prägen. Denn

„Nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung sei für sich genommen ausreichend für die Feststellung der verfassungsfeindlichen Grundtendenz einer Partei.“

Migranten werden bei der AfD nicht benachteiligt

Das Gericht hält auch fest:

„Insbesondere besteht keine hinreichende Gewissheit dahingehend, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen.“

Weitestgehend Unfug

Letztendlich hat die SPD-Ministerin den Verfassungsschutz lächerlich gemacht. In ihrer gesamten Amtszeit war es diesem nicht möglich eindeutige Informationen zu finden, die dazu geeignet sein könnten, die AfD tatsächlich zu verbieten.

Ganz im Gegenteil, sogar schon in der Begründung des Eilverfahrens räumt das Gericht also mit so ziemlich jeder Erzählung Faesers auf, warum die AfD verfassungsfeindlich werden solle.

Die Argumentation des Verfassungsschutzes bricht vor Gericht in sich zusammen. Eine Bundesbehörde wird blamiert und erhält eine schallende Ohrfeige.

All diejenigen, die glauben, das Nachplappern des Begriffs „gesichert rechtsextrem“ würde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der AfD ersetzen sind bloßgestellt.

 

 

Es entlarvt vor allem auch das Bundesamt für Verfassungsschutz, das ganz offensichtlich nicht die Verfassung, sondern schlicht die etablierte Politik vor der AfD schützen will. Viele der Argumente, die der Verfassungsschutz zur Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ vorgebracht hat, waren so lächerlich, dass man das entsprechende Gutachten zunächst geheim halten wollte. Durch die Arbeit gewissenhafter Journalisten gelangte genau dieses Gutachten dann doch an die Öffentlichkeit – womit für alle sichtbar wurde, wie absurd-lachhaft die Argumentation gegen die AfD teilweise geführt wurde (lesen Sie hier mehr dazu).

 

Der Beschluss in Köln trägt dieser Lächerlichkeit Rechnung – und setzt ein Zeichen, das Hoffnung macht. Denn zwischen all den eskalierenden staatlichen Übergriffen gegen Freiheit und Demokratie existiert noch ein Rechtsstaat, der all diesen Umtrieben Grenzen setzen kann.

Noch ist die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dennoch ist der Beschluss aus Köln ein Signal, ein Zeichen: Jene, die aus dem Brustton der Überzeugung ein AfD-Verbot fordern, haben das Recht nicht auf ihrer Seite. Ihre Argumente werden zerpflückt und sie somit entlarvt: Sie, die die AfD verbieten wollen, befinden sich in Wahrheit nicht im Kampf gegen „Rechts“, sondern gegen die Demokratie.

 

 

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Alternative für Deutschland (AfD) bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung muss das BfV vorläufig unterlassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom
heutigen Tag (26. Februar 2026) entschieden und damit einem Eilantrag der AfD im Wesentlichen stattgegeben.

 

Am 2. Mai 2025 gab das BfV öffentlich bekannt, dass die AfD aufgrund eines internen „Folgegutachtens zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“ vom „Verdachtsfall“ zu einer „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft werde. Die im Rahmen der Verdachtsfallbearbeitung angefallenen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hätten sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet. Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis sei Ausgangspunkt und ideologische Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen Personen und Personengruppen, die unter anderem pauschal diffamiert würden. Ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland würden so abgewertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Das genannte Volksverständnis konkretisiere sich in einer insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung.

 

Am 5. Mai 2025 hat die AfD gegen diese Hochstufung und die öffentliche Bekanntgabe Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt. Das BfV hat daraufhin zugesagt, zur Ermöglichung der Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren die  AfD einstweilen weiterhin als Verdachtsfall zu behandeln und sie bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung nicht öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zu bezeichnen. In Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör haben die Beteiligten im Eilverfahren, dessen elektronisch geführte Akte inzwischen zwanzig Bände mit insgesamt über 7000 Seiten umfasst, umfangreich Stellung genommen. Der letzte längere Schriftsatz der Beteiligten, welcher vom Gericht bei der Entscheidungsfindung zu würdigen war, ging am 18. Februar 2026 ein. Die vom Gericht in elektronischer Form beigezogenen Akten des BfV haben ein Datenvolumen von insgesamt 1,5 Terabyte.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht ist der Bewertung des BfV in seinem Beschluss vom heutigen Tag nicht gefolgt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet werden. Die Antragstellerin als Partei wird durch diese Bestrebungen indes nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann. Eine solche Prägung der Gesamtpartei im Sinne einer beherrschenden Grundtendenz ist durch wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, die sowohl die politischen Ziele der Partei sowie die hierauf gerichteten Verhaltensweisen ihrer Anhänger und Funktionäre in den Blick nimmt. Eine Prägung der Partei kann anhand der normativen Bewertung ihrer politischen Hauptziele wie auch aufgrund der quantitativen Häufung entsprechender Äußerungen und Verhaltensweisen von Repräsentanten der Partei anzunehmen sein.

Deutsche Muslime

Zwar ist das Gericht nach der Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes davon überzeugt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die Antragstellerin besteht, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten. Die Antragstellerin vertritt teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehen. Insoweit liegen nunmehr konkretere Belege dafür vor, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Es besteht insoweit der starke Verdacht, dass die Antragstellerin bei Erlangung entsprechender politischer Gestaltungsmöglichkeiten die verfassungsrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in einem auch die Menschenwürdegarantie berührenden Umfang außer Geltung setzen will. In das Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin wurden etwa zumindest zwei konkrete Forderungen im Sinne einer Diskriminierung von Personen islamischen Glaubens aufgenommen. So sind nach dem Bundestagswahlprogramm der Antragstellerin „der Bau von Minaretten und der Muezzinruf […] zu untersagen“ und ein „Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder“ anzustreben. Diese Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin berühren die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens, da diese im Sinne einer geschlossenen Gruppe besonderen Verbotsregeln unterworfen werden sollen, welche auf Personen außerhalb dieser Gruppe keine Anwendung finden. Der dahingehend bestehende starke Verdacht wird auch durch der Antragstellerin zurechenbare abwertende Äußerungen begründet, die kein konkretes Ziel benennen, aber zu dem Schluss nötigen, dass auch deutsche Staatsangehörige islamischen Glaubens nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden.

Nach der Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens kann gegenwärtig jedoch keine das Gesamtbild der Partei beherrschende Prägung der Antragstellerin als Gesamtpartei durch die vorstehend erörterten Positionen festgestellt werden.

Denn die vorstehend genannten zwei konkreten muslimenfeindlichen Forderungen des Bundestagswahlprogramms 2025 stellen sich derzeit noch als einzelne verfassungswidrige Forderungen dar. Insoweit ist nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung für sich genommen ausreichend für die Feststellung der verfassungsfeindlichen Grundtendenz einer Partei. Die hier erörterten Forderungen betreffen zunächst die gleichberechtigte Religionsausübung und führen insoweit noch nicht zu einer verfassungsfeindlichen Prägung der Antragstellerin als Gesamtpartei. Eine solche folgt auch nicht aus der Berücksichtigung von der Antragstellerin zurechenbaren islam- und muslimenfeindlichen Aussagen.  Denn es ist derzeit noch nicht mit hinreichender Gewissheit dargetan, dass im Fall der Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten durch die Antragstellerin auch weitere Rechte deutscher Staatsbürger muslimischen Glaubens eingeschränkt oder verkürzt werden sollen, sodass diese als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt würden.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Bewertung ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen und hat nachrichtendienstliche Informationen zu weitergehenden, nicht öffentlich verlautbarten Zielen der Antragstellerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht mitgeteilt. Danach kann bislang nicht zulasten der Antragstellerin angenommen werden, dass von ihr entsprechende weitergehende Pläne intern verfolgt werden.

Deutsche mit Migrationshintergrund

Insbesondere besteht keine hinreichende Gewissheit dahingehend, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Hinreichend konkrete Belege in Bezug auf entsprechende politische Zielsetzungen sind nicht ersichtlich. Im Parteiprogramm und in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Antragstellerin oder ihr zurechenbarer Anhänger finden sich bislang keine eindeutigen Forderungen im Sinne einer allgemeinen rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund, welche die Gesamtpartei prägen. Aus den im Verfahren zu berücksichtigenden, zum Teil mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenwürde unvereinbaren abwertenden Äußerungen mit Bezug zu Zugewanderten ergeben sich nicht ohne Weiteres auch konkrete politische Zielsetzungen, welche verfassungswidrige Maßnahmen für den Fall der Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten durch die Antragstellerin mit der erforderlichen Gewissheit erwarten lassen. Sie begründen für sich genommen lediglich einen starken dahingehenden Verdacht. Dass entsprechende sprachliche Markierungen bestimmter Bevölkerungsgruppen von verfassungswidrigen Diskriminierungen nach der politischen Zielsetzung der Antragstellerin begleitet werden, also entsprechend der Bewertung des BfV die Unterscheidung der Gruppen tatsächlich eine Schlechterstellung von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund zur Folge haben soll, kann auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten verfassungsschutzrechtlicher Prognoseentscheidungen nicht ohne Hinzutreten weiterer, bislang fehlender Umstände zulasten der Antragstellerin vermutet werden.

Remigration

Hinreichende Erkenntnisse ergeben sich insbesondere nicht aus etwaigen   von der Antragstellerin zuletzt auch im Bundestagswahlprogramm 2025 verfolgten Plänen mit Bezug zu einer sogenannten Remigration. Aus dem unklaren Begriff „Remigration“ folgt kein konkretes politisches Ziel im Sinne einer undifferenzierten Abschiebung der Betroffenen. Mangels konkreterer Darlegung spezifisch verfassungsfeindlicher Absichten in Bezug auf die Umsetzung einer sogenannten Remigrationspolitik sind solche nicht ersichtlich. Soweit Anhaltspunkte dargelegt sind, die auf ein entsprechendes Ziel hindeuten, lassen diese bislang nicht zugleich auf ein dahingehendes die Gesamtpartei prägendes politisches Ziel schließen. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Deutung des Remigrationsbegriffs der Antragstellerin als „Konsequenz und Spiegel des […] völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs“ impliziert eine programmatische Stringenz in Bezug auf die Ziele der Antragstellerin, welche das Gericht den vorgebrachten Belegen nicht entnehmen kann. Von den nach Auffassung des Gerichts insoweit weiterhin diffusen öffentlichen Äußerungen der Repräsentanten der Antragstellerin abweichende, die Partei als solche prägende „Geheimziele“ in Bezug auf die Rückführung von Bevölkerungsgruppen sind weder im gerichtlichen Verfahren dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

 

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster entscheiden würde.

 

Aktenzeichen: 13 L 1109/25

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