Bundesverfassungsschutz abgewatscht: AfD gewinnt in Verbotsdebatte Eilverfahren vor Gericht

quelle: Von Wo st 01 / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=7217854

KÖLN – Das Verwaltungsgericht Köln macht aber mit seinem Beschluss deutlich, dass die Bedrohung für die Demokratie nicht von der AfD ausgeht, sondern vielmehr von jenen, die zum Schutze „unserer Demokratie“ ein Verbot der AfD als Partei anstreben.

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Ein schwarzer Tag für all jene, die glauben, 25 Prozent der deutschen Wähler könne man einfach politisch kaltstellen und ausgrenzen:

Wenn Ideologen Politik machen, kommt nichts Gutes dabei heraus. Das Schöne am Rechtsstaat: Manchmal greifen rechtzeitig Gerichte ein – und stoppen den Wahnsinn fanatisierender Politiker. Das Verwaltungsgericht Köln hat es heute getan. Im Beschluss zum Verfahren „Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Bundesrepublik Deutschland“ hat es zudem eine stümpernde Behörde gestoppt.

Am 2. Mai 2025 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bekanntgegeben, dass es die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) als gesichert rechtsextremistisch einstuft. Das Amt unterstand damals Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD).

Wenige Tage später wurde dieses „Gutachten“ durch Journalisten veröffentlicht (Man findet es sich hier). Hierdurch wurde für die Öffentlichkeit erkennbar, wie lächerlich das Amt diese Einstufung begründete.

Nun, ein Jahr später steht erst einmal fest: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die AfD aktuell nicht als „gesichert rechtsextrem“ bezeichnen und behandeln. Das hat das zuständige Verwaltungsgericht in Köln am 27.2.2026 als Recht erkennt.

Dies dürfe – wenn überhaupt – erst nach dem Ende des so genannten „Hauptsacheverfahrens“ erfolgen. Außerdem habe das Amt die öffentliche Bekanntgabe einer derartigen Einstufung bis dahin zu unterlassen. Dem Eilantrag der AfD sei im Wesentlichen stattgegeben worden, so das Gericht.

Damit steht fest: nicht nur die Gründe, auf die sich das Amt stützt sind nicht haltbar, sondern auch der Zeitpunkt der Veröffentlichung war eindeutig rechtswidrig!

Dem Gericht zufolge liegt zwar – auf Basis einer vorläufigen Einschätzung – eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet würden. Jedoch werde sie dadurch

„nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann“.

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Der Versuch der Regierung die AfD mit Hilfe des Verfassungsschutzes zu beschädigen

Zur Erinnerung: SPD-Innenministerin Faeser versuchte das entsprechende „Gutachten“ über 1100 Seiten zunächst geheim halten wollte. Nur durch die Arbeit gewissenhafter Journalisten gelangte genau dieses „Gutachten“ dann doch an die Öffentlichkeit. Hierbei wurde für alle sichtbar, wie absurd-lachhaft die Argumentation gegen die AfD teilweise geführt wurde. Rein beispielhaft sei ausgeführt:

Weil sie [Weidel] im Oktober 2023 in einem Interview aus ihrer Kindheit erzählte und dahingehend negative Erfahrungen mit muslimischen Mitbürgern in ihrem ostwestfälischen Heimatdorf resümierte, vermerkt der Verfassungsschutz: „Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit Weidel retrograd persönliche Erlebnisse aus der eigenen Jugendzeit gleichsam konstruiert, um sie in ein bis in die Gegenwart reichendes muslimfeindliches Gesamtnarrativ einzufügen.“

Die Behörde deutet also zunächst an, sie hält es für möglich, dass Weidel ihre Erfahrungen angepasst hat, um dadurch auf aktuelle Entwicklungen einzuwirken. „Es ist jedenfalls bemerkenswert“, meint der Verfassungsschutz, „wie sie Erinnerungen als Teenagerin aus den 1990er Jahren sowohl ideologisch als auch sprachlich in einen neurechten ethnopluralistischen Kontext integriert“. Es wirkt für den Inlandsgeheimdienst „so als ob sie bereits im jungen Alter die selbstverständliche Idee von einer vermeintlich unüberbrückbaren Kulturfremdheit gehabt und auch so benannt haben könnte“.

Ob Weidels Aussagen tatsächlich stimmen, tut der Verfassungsschutz dann als zweitrangig ab, weil sich durch die Schilderungen ein Gesamtbild zeigen würde,„das migrantische Jugendliche kollektiv zu nicht steuerbaren ‚Horden‘, zu inkompatiblen Kulturfremden und zu einer ständigen Bedrohung herabwürdigt“.

Aus der Darstellung von Weidel leitet die Behörde ab, sie halte muslimische Migranten für „nicht integrierbar“, weil diese „unveränderlich einen ständigen Gefährdungsfaktor für das deutsche Volk“ darstellen. Der Verfassungsschutz schlussfolgert: „Mit ihrer Agitation exkludiert die AfD-Co-Bundessprecherin in menschenwürdewidriger Weise eine gesamte Bevölkerungsgruppe.“

Die letzte Amtshandlung der Nancy Faeser

Am vorletzten Tag ihrer Amtszeit hatte die damalige Innenministerin Nancy Faeser ein riesiges Sammelsurium an Originalzitaten veröffentlicht und dieses als „Gutachten“ bezeichnet, das rechtfertigen würde, die gesamte AfD als „extremistische Partei“ zu brandmarken. Letztendlich sollte dieses Sammelsurium auch dazu dienen, die AfD als Politische Partei zu verbieten.

Recherchen der Süddeutschen Zeitung (SZ) zufolge hat der Nachrichtendienst diesen Termin nicht freiwillig gewählt. Um 8 Uhr am 2. Mai hatte Faesers Staatsekretär Hans Georg Engelke das BfV in einer internen E-Mail aufgefordert, noch am selben Tag die neue Einstufung zu veröffentlichen – auf Wunsch der Ministerin „idealerweise gegen 10.00 Uhr“ sollte das BfV die Hochstufung der AfD per Presseerklärung bekanntgeben.

Es war also Faeser, die diesen Termin erzwang. Nach dem Bundesbeamtengesetz waren die Kölner Nachrichtendienstler dann verpflichtet, diese Anweisung auszuführen. Die Verantwortung für die kurzfristige Veröffentlichung der Hochstufung lag also ausschließlich bei Faeser.

Ein hoher BMI-Beamter, der nicht genannt werden will, begreift den Last-Minute-Coup der Ministerin heute als Teil ihrer „Mission“ im Kampf gegen rechts und eine „Provokation ihres Nachfolgers“ Dobrindt. Ein Beamter eines Landesamtes für Verfassungsschutz, der ebenfalls anonym bleiben will, vermutet, dass Faeser sich mit der unvorbereiteten PR-Initiative ein „Denkmal setzen wollte“. 

Bereits damals war klar:

Der Alleingang der Noch-Innenministerin sorgte nicht nur für Verstimmung in den Reihen der beteiligten Behörden, sondern könnte auch rechtlich folgenschwer sein. Weil das Gutachten so nicht den üblichen Filterungsprozess durchlaufen hat, liegt es nun in verwässerter Form in den Gerichtsakten.

Natürlich hat die AfD dagegen geklagt und am 26.2.2026 in meinem Eilverfahren Recht bekommen.

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Eilantrag der AfD erfolgreich:

Am 26.2.2025 erkannte das zuständige Verwaltungsgericht, dass das 1100 starke „Gutachten“ von der ehemaligen Innenministerin nicht geeignet sei, nachzuweisen, dass die AfD eine extremistische Partei sei.

Die Begründung hat es in sich. Die Richter wägen nicht vorsichtig ab, sondern haben sich zur Verfassungsfeindlichkeit der AfD eine Überzeugung verschafft. Das VG liefert damit rechtliche Einschätzungen und Argumente, die gegen die Erfolgsaussichten eines AfD‑Parteiverbotsverfahrens sprechen.

In 1100 Seiten nur einzelne kritische Forderungen gefunden

Lediglich

„einzelne verfassungswidrige Forderungen“

hat das Verwaltungsgericht in Köln bei der Durchsicht finden können. Diese würden aber nicht

„das Gesamtbild der Partei“

prägen. Denn

„Nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung sei für sich genommen ausreichend für die Feststellung der verfassungsfeindlichen Grundtendenz einer Partei.“

Kritik an Positionen zum Islam!

Kritisch sah das Gericht Forderungen aus dem Programm zur letzten Bundestagswahl der AfD zum Islam. Die AfD hatte darin gefordert:

„der Bau von Minaretten und der Muezzinruf […] zu untersagen“ und ein „Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder“ anzustreben.

Daran hatten die Richter kritisiert:

Diese Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin berühren die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens, da diese im Sinne einer geschlossenen Gruppe besonderen Verbotsregeln unterworfen werden sollen, welche auf Personen außerhalb dieser Gruppe keine Anwendung finden.

Dazu muss man wissen, dass fast jeder Grundgesetz-Artikel abänderbar ist, außer Artikel 1 GG „Menschenwürde“. Letzterer ist als unveränderlicher Fixpunkt im Grundgesetz nicht abänderbar.

An diesem Argument des Verwaltungsgerichts erscheint merkwürdig, dass es eine Tatsache ist, dass sowohl Minarette, als auch Kopftücher erst später in den Islam eingeführt wurden. Es gab also eine Zeit, in der beides im Islam gar nicht vorkam:

Minarette sind nicht im Koran erwähnt und wurden erst später als architektonisches Element in den Islam eingeführt… Es gibt weltweit viele Moscheen ohne Minarette, was die Ausübung des Glaubens nicht beeinträchtigt. 

Ohne Minarette gibt es natürlich auch keine Muezzin-Rufe.

Auch das Wort „Kopftuch“ kommt im Koran nicht vor. Die verwendeten Begriffe (wie Khumur oder Jilbab) werden unterschiedlich interpretiert – einerseits als spezifische Kopfbedeckung, andererseits als weites Kleidungsstück oder Umhang. Ob es eine Tragepflicht gibt, darüber streiten sich die islamischen Gelehrten. Daher erschließt es sich uns nicht, dass das Verwaltungsgericht diese Tatsache, dass es innerhalb der Koran-Anhänger gar keine einheitlichen Position zum Kopftuch gibt, einfach ignoriert und so tut, als ob dies eine zwingende Voraussetzung innerhalb des gesamten Islam sei. Die vom Gericht angenommene „geschlossene Gruppe„, die diskriminiert würde gibt es daher gar nicht, sondern das AfD-Programm stellt sich auf die Seite der Muslime, die kein Kopftuch tragen.

Migranten werden durch die AfD nicht benachteiligt!

Ganz zentral erscheint uns, dass das Gericht festhält, dass nicht erkennbar ist, dass deutsche Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund durch die AfD benachteiligt würden:

„Insbesondere besteht keine hinreichende Gewissheit dahingehend, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen.“

Das Bild über das Remigrationskonzept der AfD ist ein Hirngespinst!

Fast brutal kontert das Gericht die Vorhaltungen zur Remigration. Hierin ein „Geheimziel“ zu erkennen sei ein Hirngespinst, lässt das Gericht erkennen:

Die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Deutung des Remigrationsbegriffs der Antragstellerin als „Konsequenz und Spiegel des […] völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs“ impliziert eine programmatische Stringenz in Bezug auf die Ziele der Antragstellerin, welche das Gericht den vorgebrachten Belegen nicht entnehmen kann.

Letztendlich argumentiert das Gericht, dass derartige, aus linken Kreisen vorgetragenen Argumente also Hirngespinste sind!

Unfug Made by SPD

Letztendlich hat die SPD-Ministerin den Verfassungsschutz lächerlich gemacht.

In ihrer gesamten Amtszeit war es der SPD-Innenministerin also nicht möglich eindeutige Informationen zu finden, die dazu geeignet sein könnten, die AfD tatsächlich zu verbieten. Weil man nichts gefunden hat, hat man im Verfassungsschutz auf Masse gesetzt und alles, was man finden konnte in ein 1100-Seiten langes Schriftstück gestopft und gehofft, man können hierdurch beeindrucken.

Dabei muß man wissen, dass Gerichte in „Eilverfahren“ keine vertiefte Beweiserhebung und Beweiswürdigung vornehmen, sondern das Gesagte so hinnehmen und auf deren Basis dann eine Abwägungsentscheidung treffen um erst einmal ungerechtfertigten Schaden zu verhindern. Man überlege sich also, was dabei herauskommen wird, wenn das Gericht auch noch Beweise erhebt!

Die Argumentation des Verfassungsschutzes bricht vor Gericht in sich zusammen. Schon in der Begründung des Eilverfahrens räumt das Gericht damit drei der zentralen Erzählungen Faesers ab, warum die AfD angeblich als verfassungsfeindlich angesehen werden solle. Eine Bundesbehörde wird blamiert und erhält eine schallende Ohrfeige.

Es bleibt damit das Gefühl, dass der Verfassungsschutz dazu missbraucht wurde, einfach einmal – bildlich gesprochen – mit Schrot in den Nebel zu schießen, um dann zu schauen, ob etwas herunter fällt.

All diejenigen, die glauben, das Nachplappern des Begriffs „gesichert rechtsextrem“ würde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der AfD ersetzen sind bloßgestellt.

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Die Begründung des Gerichts

In Folge dokumentieren wir die Begründung des Gerichts im Original. Diese stammt also nicht von uns. Zur besseren Lesbarkeit haben wir lediglich drei Überschriften ergänzt:

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Alternative für Deutschland (AfD) bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung muss das BfV vorläufig unterlassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom
heutigen Tag (26. Februar 2026) entschieden und damit einem Eilantrag der AfD im Wesentlichen stattgegeben.

Am 2. Mai 2025 gab das BfV öffentlich bekannt, dass die AfD aufgrund eines internen „Folgegutachtens zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“ vom „Verdachtsfall“ zu einer „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“ hochgestuft werde. Die im Rahmen der Verdachtsfallbearbeitung angefallenen Anhaltspunkte für Bestrebungen der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hätten sich bei der weiteren Bearbeitung bestätigt und in wesentlichen Teilen zur Gewissheit verdichtet. Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis sei Ausgangspunkt und ideologische Grundlage für eine kontinuierliche Agitation gegen Personen und Personengruppen, die unter anderem pauschal diffamiert würden. Ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland würden so abgewertet und in ihrer Menschenwürde verletzt. Das genannte Volksverständnis konkretisiere sich in einer insgesamt migranten- und muslimfeindlichen Haltung.

Am 5. Mai 2025 hat die AfD gegen diese Hochstufung und die öffentliche Bekanntgabe Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag gestellt. Das BfV hat daraufhin zugesagt, zur Ermöglichung der Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren die AfD einstweilen weiterhin als Verdachtsfall zu behandeln und sie bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung nicht öffentlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zu bezeichnen. In Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör haben die Beteiligten im Eilverfahren, dessen elektronisch geführte Akte inzwischen zwanzig Bände mit insgesamt über 7000 Seiten umfasst, umfangreich Stellung genommen. Der letzte längere Schriftsatz der Beteiligten, welcher vom Gericht bei der Entscheidungsfindung zu würdigen war, ging am 18. Februar 2026 ein. Die vom Gericht in elektronischer Form beigezogenen Akten des BfV haben ein Datenvolumen von insgesamt 1,5 Terabyte.

Das Gericht ist der Bewertung des BfV in seinem Beschluss vom heutigen Tag nicht gefolgt. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens liegt zwar eine hinreichende Gewissheit dafür vor, dass innerhalb der Antragstellerin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen entfaltet werden. Die Antragstellerin als Partei wird durch diese Bestrebungen indes nicht in einer Weise geprägt, die dazu führt, dass ihrem Gesamtbild nach eine verfassungsfeindliche Grundtendenz festgestellt werden kann. Eine solche Prägung der Gesamtpartei im Sinne einer beherrschenden Grundtendenz ist durch wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, die sowohl die politischen Ziele der Partei sowie die hierauf gerichteten Verhaltensweisen ihrer Anhänger und Funktionäre in den Blick nimmt. Eine Prägung der Partei kann anhand der normativen Bewertung ihrer politischen Hauptziele wie auch aufgrund der quantitativen Häufung entsprechender Äußerungen und Verhaltensweisen von Repräsentanten der Partei anzunehmen sein.

Deutsche Muslime

Zwar ist das Gericht nach der Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes davon überzeugt, dass weiterhin der starke Verdacht gegen die Antragstellerin besteht, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu entfalten. Die Antragstellerin vertritt teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehen. Insoweit liegen nunmehr konkretere Belege dafür vor, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Es besteht insoweit der starke Verdacht, dass die Antragstellerin bei Erlangung entsprechender politischer Gestaltungsmöglichkeiten die verfassungsrechtlich gewährleistete Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in einem auch die Menschenwürdegarantie berührenden Umfang außer Geltung setzen will. In das Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin wurden etwa zumindest zwei konkrete Forderungen im Sinne einer Diskriminierung von Personen islamischen Glaubens aufgenommen. So sind nach dem Bundestagswahlprogramm der Antragstellerin „der Bau von Minaretten und der Muezzinruf […] zu untersagen“ und ein „Kopftuchverbot in öffentlichen Einrichtungen und insbesondere in Schulen nach dem Vorbild anderer europäischer Länder“ anzustreben. Diese Forderungen aus dem Bundestagswahlprogramm 2025 der Antragstellerin berühren die verfassungsrechtlich gewährleistete Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens, da diese im Sinne einer geschlossenen Gruppe besonderen Verbotsregeln unterworfen werden sollen, welche auf Personen außerhalb dieser Gruppe keine Anwendung finden. Der dahingehend bestehende starke Verdacht wird auch durch der Antragstellerin zurechenbare abwertende Äußerungen begründet, die kein konkretes Ziel benennen, aber zu dem Schluss nötigen, dass auch deutsche Staatsangehörige islamischen Glaubens nicht als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden.

Nach der Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens kann gegenwärtig jedoch keine das Gesamtbild der Partei beherrschende Prägung der Antragstellerin als Gesamtpartei durch die vorstehend erörterten Positionen festgestellt werden.

Denn die vorstehend genannten zwei konkreten muslimenfeindlichen Forderungen des Bundestagswahlprogramms 2025 stellen sich derzeit noch als einzelne verfassungswidrige Forderungen dar. Insoweit ist nicht jede verfassungswidrige Forderung, nicht jede einzelne Äußerung für sich genommen ausreichend für die Feststellung der verfassungsfeindlichen Grundtendenz einer Partei. Die hier erörterten Forderungen betreffen zunächst die gleichberechtigte Religionsausübung und führen insoweit noch nicht zu einer verfassungsfeindlichen Prägung der Antragstellerin als Gesamtpartei. Eine solche folgt auch nicht aus der Berücksichtigung von der Antragstellerin zurechenbaren islam- und muslimenfeindlichen Aussagen. Denn es ist derzeit noch nicht mit hinreichender Gewissheit dargetan, dass im Fall der Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten durch die Antragstellerin auch weitere Rechte deutscher Staatsbürger muslimischen Glaubens eingeschränkt oder verkürzt werden sollen, sodass diese als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt würden.

Die Antragsgegnerin stützt ihre Bewertung ausschließlich auf öffentlich verfügbare Quellen und hat nachrichtendienstliche Informationen zu weitergehenden, nicht öffentlich verlautbarten Zielen der Antragstellerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht mitgeteilt. Danach kann bislang nicht zulasten der Antragstellerin angenommen werden, dass von ihr entsprechende weitergehende Pläne intern verfolgt werden.

Deutsche mit Migrationshintergrund

Insbesondere besteht keine hinreichende Gewissheit dahingehend, dass es den politischen Zielsetzungen der Antragstellerin entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Hinreichend konkrete Belege in Bezug auf entsprechende politische Zielsetzungen sind nicht ersichtlich. Im Parteiprogramm und in sonstigen Veröffentlichungen oder Äußerungen der Antragstellerin oder ihr zurechenbarer Anhänger finden sich bislang keine eindeutigen Forderungen im Sinne einer allgemeinen rechtlichen Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund, welche die Gesamtpartei prägen. Aus den im Verfahren zu berücksichtigenden, zum Teil mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenwürde unvereinbaren abwertenden Äußerungen mit Bezug zu Zugewanderten ergeben sich nicht ohne Weiteres auch konkrete politische Zielsetzungen, welche verfassungswidrige Maßnahmen für den Fall der Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten durch die Antragstellerin mit der erforderlichen Gewissheit erwarten lassen. Sie begründen für sich genommen lediglich einen starken dahingehenden Verdacht. Dass entsprechende sprachliche Markierungen bestimmter Bevölkerungsgruppen von verfassungswidrigen Diskriminierungen nach der politischen Zielsetzung der Antragstellerin begleitet werden, also entsprechend der Bewertung des BfV die Unterscheidung der Gruppen tatsächlich eine Schlechterstellung von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund zur Folge haben soll, kann auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten verfassungsschutzrechtlicher Prognoseentscheidungen nicht ohne Hinzutreten weiterer, bislang fehlender Umstände zulasten der Antragstellerin vermutet werden.

Remigration

Hinreichende Erkenntnisse ergeben sich insbesondere nicht aus etwaigen von der Antragstellerin zuletzt auch im Bundestagswahlprogramm 2025 verfolgten Plänen mit Bezug zu einer sogenannten Remigration. Aus dem unklaren Begriff „Remigration“ folgt kein konkretes politisches Ziel im Sinne einer undifferenzierten Abschiebung der Betroffenen. Mangels konkreterer Darlegung spezifisch verfassungsfeindlicher Absichten in Bezug auf die Umsetzung einer sogenannten Remigrationspolitik sind solche nicht ersichtlich. Soweit Anhaltspunkte dargelegt sind, die auf ein entsprechendes Ziel hindeuten, lassen diese bislang nicht zugleich auf ein dahingehendes die Gesamtpartei prägendes politisches Ziel schließen. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Deutung des Remigrationsbegriffs der Antragstellerin als „Konsequenz und Spiegel des […] völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffs“ impliziert eine programmatische Stringenz in Bezug auf die Ziele der Antragstellerin, welche das Gericht den vorgebrachten Belegen nicht entnehmen kann. Von den nach Auffassung des Gerichts insoweit weiterhin diffusen öffentlichen Äußerungen der Repräsentanten der Antragstellerin abweichende, die Partei als solche prägende „Geheimziele“ in Bezug auf die Rückführung von Bevölkerungsgruppen sind weder im gerichtlichen Verfahren dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

 

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster entscheiden würde.

 

Aktenzeichen: 13 L 1109/25

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Und die „Geheimziele“?

Dann gab es da noch die von linken Verschwörungstheoretikern um Correctiv in die Welt gesetzten „Geheimzeile“ der AfD, die diese mit Hilfe einer „Geheimsprache“ verfolgen würde.

Bleibt also noch die immer zentrale Frage: Aber was ist mit den eigentlichen, insgeheimen Zielen der Partei? Weiß der Verfassungsschutz mehr, als er vor Gericht vorbringt? Von Geheimtreffen und Geheimpapieren, die die wahren verfassungsfeindlichen Ziele der AfD belegen? Falls es sie geben sollte, wäre es jedenfalls langsam höchste Zeit, sie einzubringen. Das VG Köln hat davon nichts vorgelegt bekommen. Und hält sie auch sonst für nicht ersichtlich.

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